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Montage Der Abgasanlage - CAPITO CC 101 BW Installations- Und Bedienungsanleitung

Öl-/ gas-
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10.1

Montage der Abgasanlage

Die Abgasleitung besteht aus vorgefertigten Formteilen und Rohren mit angeformten Steck-
mu en und Spezialdichtungen die durch Zusammenstecken in kürzester Zeit montiert sind. Die
Einsteckenden der Rohre und Formstücke müssen vor der Montage mit dem
mitgelieferten Gleitmittel bestrichen werden.
Die Verbindungsleitung vom Kessel zum Schacht ist generell so kurz wie möglich
auszuführen.
Die Abgasleitung muss leicht und sicher gereinigt und auf ihren freien Querschnitt
und ihre Dichtheit geprüft werden können.
Im Aufstellraum der Feuerstätte ist mindestens eine Reinigungs- bzw. Prüföffnung
anzuordnen.
Abgasleitungen, die nicht von der Mündung her geprüft werden können, müssen im Dachraum
oder über Dach eine Reinigungsö nung haben. Die Abgasleitung muss mit Gefälle zur Feuerstätte
verlegt werden, damit das Kondenswasser aus der Abgasleitung zum Kondens-
siphon abläuft. Mindestgefälle für waagerechte Abgasleitung > 3 %.
Bei der Kondensatableitung über die Kanalisation sollte das Arbeitsblatt ATV-M 251 (Einleitung
von Kondensaten aus gas- und ölbetriebenen Feuerungsanlagen in ö entliche Abwasseranlagen
und Kleinkläranlagen) zugrunde gelegt werden.
Außenwandabgasanlagen, die nicht wärmegedämmt sind, sind nicht zulässig.
Aufgrund unterschiedlicher Bestimmungen der Bundesländer und regional abweichender Hand-
habung bezüglich der Abgasführung, ist der zuständige Bezirksschornsteinfeger in die Anlagen-
planung einzubeziehen.
Abstandhalter
Im Schacht muss die Abgasleitung, abgesehen von einem festen Au ager am Kaminanschlußbo-
gen, längsbeweglich geführt werden, um die Längenausdehnung der Abgasleitung auszuglei-
chen. Je nach Schachtgröße und Querschnittsform sind alle 2 bis 5 m und an jedem Formstück,
wie z.B. Reinigungsrohr oder Bogenstück für Verschiebung, Abstandhalter an der Abgasleitung zu
montieren. Die Abstandhalter sollen die Abgasleitung in etwa konzentrisch im Schacht führen. Bei
sehr großen Schachtquerschnitten kann es erforderlich werden, Abstandhalter mit Sonderlängen
einzusetzen. Die Höhe der letzten Halterung darf 1,0 m nicht überschreiten.
Abstände zu brennbaren Bauteilen werden in den Landesfeuerungsverordnungen behandelt.
Keine Abstände sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass an den brennbaren Bauteilen bei Nenn-
wärmeleistung der Feuerungsstätte, keine höhere Ober ächentemperaturen als 85° C auftreten.
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