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Montage Der Abgasanlage - CAPITO CC-271 BW Installations- Und Bedienungsanleitung

Öl-/ gas-brennwertkessel
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11.2

Montage der Abgasanlage

Die Abgasleitung besteht aus vorgefertigten Formteilen und Rohren mit angeformten
Steckmu en und Spezialdichtungen die durch Zusammenstecken in kürzester Zeit montiert sind.
Die Einsteckenden der Rohre und Formstücke müssen vor der Montage mit dem mitge-
lieferten Gleitmittel bestrichen werden.
Die Verbindungsleitung vom Kessel zum Schacht ist generell so kurz wie möglich
auszuführen.
Die Abgasleitung muss leicht und sicher gereinigt und auf ihren freien Querschnitt
und ihre Dichtheit geprüft werden können.
Im Aufstellraum der Feuerstätte ist mindestens eine Reinigungs- bzw. Prüföff nung
anzuordnen.
Abgasleitungen, die nicht von der Mündung her geprüft werden können, müssen im Dachraum
oder über Dach eine Reinigungsö nung haben. Die Abgasleitung muss mit Gefälle zur Feuerstätte
verlegt werden, damit das Kondenswasser aus der Abgasleitung zum
Kondenssiphon abläuft. Mindestgefälle für waagerechte Abgasleitung > 3 %.
Bei der Kondensatableitung über die Kanalisation sollte das Arbeitsblatt ATV-M 251 (Einleitung
von Kondensaten aus gas- und ölbetriebenen Feuerungsanlagen in ö entliche Abwasseranlagen
und Kleinkläranlagen) zugrunde gelegt werden.
Außenwandabgasanlagen, die nicht wärmegedämmt sind, sind nicht zulässig.
Aufgrund unterschiedlicher Bestimmungen der Bundesländer und regional abweichender
Handhabung bezüglich der Abgasführung, ist der zuständige Bezirksschornsteinfeger in die
Anlagenplanung einzubeziehen.
Abstandhalter
Im Schacht muss die Abgasleitung, abgesehen von einem festen Au ager am
Kaminanschlußbogen, längsbeweglich geführt werden, um die Längenausdehnung der
Abgasleitung auszugleichen. Je nach Schachtgröße und Querschnittsform sind alle 2 bis 5 m und
an jedem Formstück, w. z.B. Reinigungsrohr oder Bogenstück für Verschiebung, Abstandhalter an
der Abgasleitung zu montieren. Die Abstandhalter sollen die Abgasleitung in etwa konzentrisch
im Schacht führen. Bei sehr großen Schachtquerschnitten kann es erforderlich werden,
Abstandhalter mit Sonderlängen einzusetzen. Die Höhe der letzten Halterung darf 1,0 m nicht
überschreiten. Abstände zu brennbaren Bauteilen werden in den Landesfeuerungsverordnungen
behandelt. Keine Abstände sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass an den brennbaren
Bauteilen bei Nennwärmeleistung der Feuerungsstätte, keine höhere Ober ächentemperaturen
als 85° C auftreten.
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