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Telefunken RR 200 Gebrauchsanweisung Seite 17

3. Mit Ton- Oder Feruseh-kundtunkemptångerndürfen aufgrund dieser Geneh-
maguugnur Sendungendes Rundlunks empfangenwerden, also ubertragene
Tonsugnale (Musrk. Sprache) und Fernsehslgnale (nur Bildiniormdtioneu).
Andere Sendungen(z. B. des Pohzeifunks.der OtienthchenbewegiichenLand-
funkdienste. Datenube:tragungen) dUrten nidit aulgenommen werden; ver.
den sie jedoch unbeabsiditigt emplangen, so durten sie wedel dulgezeichnet,
nodi anderen mitgeteilt,
nodi fur Irgendweldie Zwecke ausgewertet werden.
Das Vorhandensein solcher Sendungen darl auch nidit anderen zur Kenntnis
gebracht
werden.
4. Dutch Ton- Oder Fernseh-RundIunkempIånger dart der Betrieb dnderer elek-
truscher Anlagen nicht gestort werden.
5. Anderungen der Ton- Oder Fernseh-Rundfunkempfänger. d ie die zulåssigen
Frequenzdbstimmbereiåe der Empianger erweitern, gehen über den Umiang
daeserGenehmigunghinaus und bedurten vor ihrer Ausiührung einer beson-
deren Genehmigung der Deutsdien Bundespost.
Wer aufgrund dieser GenehmigungPinen Ton. oder Fernseh.Rundfunkemp-
ranger betreibt. hat bei einer Anderung der kennzeichnenden Merkmale von
Ton- Oder Fernseh•Rundfunksendern (msbesonderebei Anderung des Sende-
verfahrens Oder bei Frequenzweåsel) die ggf. notwendig werdenden Ande-
rungen an dem Rundfunkempranger auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
b. Die DeutscheBundespostist berechtigt, Rundfunkempfängerund mit ihnen
verbundeneGerate daraul zu prüfen. 0b die Auflagen der Genehmigungund
die Technischen
Vorst±riften
eingehalten
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstü&e
odor Raume. in denen Sidi Ton- Oder Fernseh-Rundtunkempfanger befinden,
zu den verkehrsübliåen Zeiten zu gestatten. Befinden sidl die Rundfunkemp-
ranger Oder mat ihnen verbundene Geråte nicht im Vertügungsbereidi
jenigen. der die Empfånger betreibt, so hat er den Beauftragten der Deut.
schen Bundespost Zutritt zu diesen Teilen zu ermöglichen.
Bei Funkstörungen. die nicht durch Mangel der Rundfunkempfänger Oder der mit
ihnen verbundenen
Geräte
verursacht
DeutschenBundespostZur Feststellung der StOrungin Anspruch genommenWer-
den.
werden.
des-
werden.
können
die Funkmeßdienste
der
Diese Genehmigungkann allgemein Oder durch die Ortliå zuståndige Ober-
postdirektion einem einzelnen Betreiber gegenüber für einen bestimmten
Rundlunkempfångerwiderrufen werden. Ein Widerruf ist insbesonderezuläs-
sig. wenn die unter Abschnitt II aufgeführten Aufldgen nicht erfUllt werden.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost
anordnen.ddß bei einem Verstoß gegen eine Aunage ein ToneOder Fernseh-
Rundfunkempfänger augerBetriebzu setzenist und erst bei Einhaltungder
Auflageu
wieder
betrieben
werden ddrf.
Die Aunagendieser Genehmigung konnenjederzeitergånztOdergeåndert
werden.
2,
DieseGenehmigung e rsetztdie AllgemeineTon- und Fernseh-Rundfunkge-
nehmigung vom II. Dezember 1970. Sie gilt ab t. Juli 1979.
Bonn.
den
14. 5. 1979
Der
Btmdesminister
das
Post-
und Fernmeldewesen
1m Auftrag
Haist
Siehe Teånische Vorsdlriften für Ton- und Fernseh-Rundrunkempfanger,
veröffentlicht im Amtsbldtt des Bundesministers für das Post- und Fernmelde-
wesen.
••j Für ausnahmsweise nodi nicht gekennzeiånete.
tete und in Betrieb genommeneTon-Rundfunkempfånger Wird die Kennzeich-
nung nidit
verlangt.
für
vor dem l. Juli 1979 errich-
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