GRUNDLEGENDE HINWEISE
•
Die Benutzung der Hubarbeitsbühne oberhalb der zulässigen Windgeschwindigkeit
m
von 12,5
/
(max. 6 nach Beaufort) ist nicht zulässig. (s. Beaufort-Skala bzw.
s
Kennzeichnung in der Arbeitsbühne). Der Betrieb muss eingestellt werden.
•
Die Maschine darf nicht betrieben werden, wenn Gegenstände an der
Hubarbeitsbühne befestigt sind, welche die Windempfindlichkeit erhöhen.
•
Es darf sich nur die zugelassene Personenanzahl auf der Plattform befinden.
•
Die Endlagenschalter der Sicherheitsvorrichtungen dürfen nicht deaktiviert werden.
•
Es muss überprüft werden, dass die Bodenbelastung des Untergrundes nicht
überschritten wird.
•
Es ist darauf zu achten, dass Hindernisse nicht berührt werden.
•
An unübersichtlichen Stellen und engen Bereichen darf die Maschine nicht in hoher
Geschwindigkeit gefahren werden.
•
Fahrten im Rückwärtsgang nur bei genügender Sicht ausführen.
•
Fahrten entlang von Bordsteinkanten, Absätzen oder ähnlichem, ausserhalb der
Transportstellung, ist zu unterlassen, ausser es wurden zusätzliche Sicherheits-
vorkehrungen getroffen.
•
An der ausgefahrenen Maschine dürfen Wartungsarbeiten nur dann durchgeführt
werden, wenn entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. (Sicherung durch
einen Kran oder Brückenkran)
•
Es muss darauf geachtet werden, dass unbefugte keinen Zutritt zu der Maschine
haben.
•
Die täglich vorgesehenen Prüfungen müssen durchgeführt werden, und die
Maschine muss während des Betriebes überwacht werden.
•
Bei Hubarbeitsbühnen dürfen die betriebsmäßigen Bewegungen nur von der
Arbeitsbühne aus gesteuert werden.
Die Hubarbeitsbühne darf keinesfalls als Kran, Lastenaufzug oder
Fahrstuhl benutzt werden !
Warnung
Die Hubarbeitsbühne darf nicht als Zugmaschine oder zum
Warnung
Technische Verbesserungen / Änderungen vorbehalten
Abschleppen benutzt werden !
SCH15019007504HBA2A
Seite 18