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Außerordentliche Prüfungen - PB S151-19 E 4x4 Betriebs- Und Wartungsanleitung

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PRÜFUNGEN
Für die Durchführung der Prüfung durch den Sachkundigen können z.B. herangezogen
werden (nach BGG 945 Teil 2 Abschnitt 3.2):
Kundendienstmonteur der Hersteller,
Betriebsingenieure,
Betriebsmeister.
Hubarbeitsbühnen mit mehr als 2 m Hubhöhe, sowie Hubarbeitsbühnen, die dafür be-
stimmt sind, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich unter dem
Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten, sind nach Änderungen der Konstruktion und
nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen vor der Wiederinbetriebnahme
durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Für die Durchführung der Prüfung durch den Sachverständigen können z.B. herangezo-
gen werden (nach BGG 945 Teil 2 Abschnitt 3.1):
Sachverständige der Technischen Überwachung (d.h. Technische Überwachungs-
Vereine, Dekra, außerdem in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz und in Hessen die
Technischen Überwachungsämter),
Fachingenieure der Hersteller,
Fachingenieure der Betreiber,
Freiberufliche Fachingenieure.
Der Umfang der außerordentlichen Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der Ände-
rung der Konstruktion oder der Instandsetzung (siehe Kap. 7.1.1.6 EN 280:2001).
Der Austausch von Teilen, sowie das Ergebnis der Prüfung muss im Prüfbuch ein-
getragen werden.
Änderungen an der Steuerung, ebenso wie Änderungen an Teilen der Hubarbeitsbühne,
die sich der Kontrolle des Herstellers „PB Lifttechnik GmbH" entziehen, sind nicht zuläs-
sig.
Technische Verbesserungen / Änderungen vorbehalten
Außerordentliche Prüfungen
SCH15019007504HBA2A
Seite 22

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