Original Betriebsanleitung –
W-SEC M-MK-ZG-ZMG
2 HINWEISE
2.1 Leseverpflichtung
Alle mit der Anlage betrauten Personen müssen diese Betriebsanleitung vor dem Betrieb
lesen und verstehen. Machen Sie sich vor dem ersten Einsatz mit der Maschine vertraut.
Lesen Sie vor der Montage und vor Inbetriebnahme den gesamten Teil der
Betriebsanleitung durch.
Diese Betriebsanleitung soll es Ihnen erleichtern, Ihre Maschine kennenzulernen und ihre
bestimmungsgemäßen Einsatzmöglichkeiten zu nutzen.
Die Betriebsanleitung enthält wichtige Hinweise, wie Sie mit der Maschine sicher,
fachgerecht und wirtschaftlich arbeiten, und wie Sie Gefahren vermeiden, Ausfallzeiten
verringern und die Zuverlässigkeit und Lebensdauer der Maschine erhöhen.
Zusätzlich zu den Sicherheitsbestimmungen dieser Betriebsanleitung müssen Sie
unbedingt die für den Betrieb der Maschine geltenden Vorschriften Ihres Landes beachten.
Die Betriebsanleitung muss sich ständig bei der Maschine befinden. An der Maschine
dürfen nur Personen arbeiten, die im Gebrauch der Maschine geschult und über die damit
verbundenen Gefahren unterrichtet sind.
Das geforderte Mindestalter der Bedienperson (18 Jahre) ist einzuhalten, Kinder dürfen mit
der Maschine nicht arbeiten.
Neben den in dieser Betriebsanleitung enthaltenen Sicherheits- und Betriebsanweisungen
und den besonderen Vorschriften Ihres Landes sind die für den Betrieb von
Holzbearbeitungsmaschinen allgemein anerkannten fachtechnischen Regeln zu beachten.
2.2 Betreiber
Als Betreiber (Unternehmer/Unternehmen) gilt, wer die Maschine betreibt und
bestimmungsgemäß einsetzt oder durch geeignete und unterwiesene Personen bedienen
lässt.
2.3 Bedienpersonal
Als Bedienpersonal gilt, wer vom Betreiber der Maschine mit der Bedienung beauftragt ist,
dabei ist die Betriebsanleitung einzuhalten.
2.4 Sachkundiger
Als Sachkundiger gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Maschine hat und mit den einschlägigen
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass er den
arbeitssicheren Zustand der Maschine beurteilen kann.
2.5 Fachkraft
Als Fachkraft gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und
Erfahrungen mit dem Produkt und in Kenntnis der einschlägigen gültigen Normen die ihm
übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen und abwenden kann.
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