17.8. Weitere Ansprüche
17.8. Weitere Ansprüche
Sämtliche über die Garantieleistungen im Abschnitt (Garantieleistungen) hinausgehenden Ansprüche, insbesondere
auf Rückabwicklung des Vertrages, Minderung des Kaufpreises sowie Schadens- und Aufwendungsersatz sind
ausgeschlossen. FENECON übernimmt keine Haftung für etwaige finanzielle Einbußen jedweder Art, die dem
Endkunden im Zusammenhang mit dem Garantiefall und dessen Prüfung entstanden sind. Dazu gehören
insbesondere, aber nicht abschließend, entgangene Gewinne, nicht realisierte Einsparungen, Nutzungs- und
Produktionsausfälle, Finanzierungs-, (De-)Installations-, Umbau-, Transport-, An- und Abreisekosten sowie Schäden,
die durch das System an anderen Rechtsgütern entstanden sind.
Die gesetzlichen Produkthaftungs- und Gewährleistungsansprüche bleiben von der Garantie unberührt und können
vom Endkunden, unabhängig davon, ob ein Garantiefall vorliegt oder die Garantie in Anspruch genommen wird,
unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Die besonderen Voraussetzungen für die Geltendmachung von
Garantieansprüchen gelten nicht für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Das gilt selbst dann,
wenn der Endkunde das System direkt von FENECON erworben hat.
17.9. Kostentragung bei nicht berechtigten Garantieansprüchen
Stellt FENECON oder ein von FENECON beauftragter Dritter bei der Überprüfung des Systems fest, dass kein
Garantiefall oder ein Garantieausschlussgrund gem. des Abschnittes (Garantieausschluss) vorliegt, ist FENECON
berechtigt, vom Endkunden Ersatz der im Rahmen der Überprüfung angefallenen Aufwendungen zu verlangen,
sofern dieser infolge grober Fahrlässigkeit nicht festgestellt hat, dass kein Garantiefall oder ein
Garantieausschlussgrund gem. des Abschnittes (Garantieausschluss) vorliegt. Die aufgewendete Arbeitszeit sowie
die Kosten der An- und Abfahrt werden nach den zum Zeitpunkt des Eintritts des Garantiefalls jeweils gültigen
Kostensätzen berechnet, die dem Endkunden vor Leistungserbringung bekannt gegeben werden.
17.10. Geltendes Recht
Die Garantieerklärung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Kollisionsrechts
und des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Garantieerklärung ist der
Geschäftssitz von FENECON.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Garantieerklärung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dies gilt auch im Falle von
Regelungslücken.
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