ergeben oder in irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen, zu regeln,
zu interpretieren und durchzuführen, ungeachtet unterschiedlicher Rechts-
grundlagen.
Bei sämtlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben
oder damit in Zusammenhang stehen, wird zunächst versucht, diese einver-
nehmlich beizulegen. Ist dies nicht möglich, haben Sie oder IBM das Recht,
sich mit diesem Rechtsstreit an die International Economic and Trade Arbitra-
tion Commission in Beijing (Volksrepublik China) zu wenden und zur Schlich-
tung nach den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Richtlinien zu unterbrei-
ten. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Die
Sprachen des Schiedsgerichts sind Englisch und Chinesisch. Die Sprachen des
Schiedsgerichts sind Englisch und Chinesisch. Der Schiedsspruch ist endgültig
und bindend für alle Parteien und wird im Rahmen der "Convention on the
Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards (1958)" angewendet.
Die unterlegene Partei übernimmt die Kosten für das Schiedsspruchverfahren,
sofern im Schiedsspruch keine andere Regelung getroffen wurde.
Für die Dauer des Schiedsspruchverfahrens bleibt diese Vereinbarung in Kraft,
mit Ausnahme des strittigen Teils, der im Schiedsspruchverfahren verhandelt
wird.
EUROPA, MITTLERER OSTEN, AFRIKA (EMEA)
DIE FOLGENDEN BEDINGUNGEN GELTEN FÜR ALLE EMEA-LÄNDER:
Die "Begrenzte Gewährleistung" gilt für Maschinen, die Sie bei IBM oder IBM
Resellern erworben haben.
Gewährleistungsservice:
Wenn Sie eine IBM Maschine in Österreich, Belgien, Dänemark, Estland, Finn-
land, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Island, Irland, Italien, Lettland,
Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Spanien, Schwe-
den, der Schweiz oder Großbritannien erwerben, können Sie für diese
Maschine Gewährleistungsservices in jedem der genannten Länder von (1)
einem zum Ausführen von Garantieserviceleistungen autorisierten IBM Res-
eller oder (2) IBM in Anspruch nehmen. Wenn Sie einen IBM Personal Com-
puter in Albanien, Armenien, Weißrussland, Bosnien und Herzegowina, Bul-
garien, Kroatien, Tschechien, Georgien, Ungarn, Kasachstan, Kirgisien,
Jugoslawien, in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Molda-
wien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien oder der Ukraine
erwerben, können Sie für diese Maschine Garantieserviceleistungen in jedem
der genannten Länder von (1) einem zum Ausführen von Garantieservice-
leistungen autorisierten IBM Reseller oder (2) IBM in Anspruch nehmen.
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Anhang C. Gewährleistungsbestimmungen, Bemerkungen und Marken