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KERN EWJ-Serie Betriebsanleitung Seite 26

Präzisionswaage

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8 Eichung
Allgemeines:
Nach der EU-Richtlinie 2014/31EU müssen Waagen geeicht sein, wenn sie wie folgt
verwendet werden (gesetzlich geregelter Bereich):
• Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt
wird.
• Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im me-
dizinischen und pharmazeutischen Labor.
• Zu amtlichen Zwecken
• bei der Herstellung von Fertigpackungen
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr örtliches Eichamt.
Waagen im gesetzlich geregelten Bereich (-> geeichte Waagen) müssen im Eichgül-
tigkeitszeitraum die Verkehrsfehlergrenzen einhalten – diese betragen i.d.R. die dop-
pelten Eichfehlergrenzen.
Läuft dieser Eichgültigkeitszeitraum ab, so muss eine Nacheichung erfolgen. Sollte
zum Bestehen dieser Nacheichung eine Justage der Waage zum Einhalten der Eich-
fehlergrenzen notwendig sein, so stellt dies kein Garantiefall dar.
Eichhinweise:
Für die in den technischen Daten als eichfähig gekennzeichnete Waagen liegt eine EU
Bauartzulassung vor. Wird die Waage wie oben beschrieben im eichpflichtigen Be-
reich eingesetzt, so muss diese geeicht sein und regelmäßig nachgeeicht werden.
Die Nacheichung einer Waage erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmun-
gen der Länder. Die Eichgültigkeitsdauer in Deutschland z. B. beträgt für Waagen in
der Regel 2 Jahre.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwendungslandes sind zu beachten!
Die Eichung der Waage ist ohne die Siegelmarken ungültig.
Bei Waagen mit Bauartzulassung weisen die angebrachten Siegelmarken da-
rauf hin, dass die Waage nur durch geschulte und autorisierte Fachkräfte ge-
öffnet und gewartet werden darf. Bei zerstörten Siegelmarken erlischt die
Eichgültigkeit. Die nationalen Gesetze und Vorschriften sind einzuhalten. In
Deutschland ist eine Nacheichung erforderlich.
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TEWJ-B-BA-d-2310

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