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KERN ACS 220-4 Betriebsanleitung Seite 26

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9 Eichung
Allgemeines:
Nach der EU-Richtlinie 90/384/EWG oder 2009/23EG müssen Waagen geeicht sein,
wenn sie wie folgt verwendet werden (gesetzlich geregelter Bereich):
a) Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis ei ner W are dur ch W ägung b e-
stimmt wird.
b) Bei der H erstellung v on A rzneimitteln i n A potheken s owie bei Analysen im
medizinischen und pharmazeutischen Labor.
c) Zu amtlichen Zwecken
d) bei der Herstellung von Fertigpackungen
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr örtliches Eichamt.
Eichhinweise:
Für die in den t echnischen Daten als eichfähig gekennzeichnete W aagen liegt eine
EU Bauartzulassung vor. Wird die W aage wie oben bes chrieben im eichpflichtigen
Bereich eingesetzt, so muss diese geeicht sein und regelmäßig nachgeeicht werden.
Die Nacheichung einer Waage erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmun-
gen der Länder. Die Eichgültigkeitsdauer in Deutschland z. B. beträgt für Waagen in
der Regel 2 Jahre.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwendungslandes sind zu beachten!
Die Eichung der Waage ist ohne die Siegelmarken ungültig.
Bei geeichten Waagen weisen die angebrachten Siegelmarken darauf hin,
dass die Waage nur durch geschulte und autorisierte Fachkräfte geöffnet und
gewartet werden darf. Bei zerstörten Siegelmarken erlischt die Eichgültigkeit.
Die nationalen Gesetze und Vorschriften sind einzuhalten. In Deutschland ist
eine Nacheichung erforderlich.
ACJ/ACS-BA-d-1211
PK Elektronik Vertriebs GmbH, E-Mail: info@pkelektronik.com, Internet: www.pkelektronik.com
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