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Denon POA-6600A Bedienungsanleitung Seite 2

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Nur fir Gro&britannien
ACHTUNG:
Die Farbkodierungen im Netzkabel dieses Gerats und dem zu insti-
fierenden
Stecker
stimmen
méglicherweise
nicht
iiberein,
Daher
folgendermafen vorgehen:
Blaue Leitung an dem durch den Buchstaben
''N" oder die Farbe
Schwarz
gekennzeichneten
Kontakt
anschlieRen.
Braune
Leitung
an dem
durch
den
Buchstaben
"'L"' oder die Farbe Rot gekenn-
zeichneten Kontakt anschlieBen.
Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunktelinehmer,
Dieses Gerdt ist von der Deutschen
Bundespost als Ton bzw. Femseh-Rundfunkempfinger
zugelassen. Es
entspneht den zur Zeit gettenden Technischen Vorschriften der Deutschen Bundespost und ist zum Nachweis dafur
mut der OBP-Prifnummer.....gekennzerchnet. Bitte Uberzeugen Sie sich selbst.
Dieses Gerét darf im Rahmen der nachstehend abgedruckten »Aligemeinen Genehmigung fir Ton- und Femseh-
Aundtunkempfiinger« in der Bundesrepublik Deutschland betrreben werden. Beachten Sie aber bitte, dai aufgrund
dieser Aligemeinen Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks emptangen werden durfen. °) Wer unbefugt
andere Sendungen (2.B. des Polizeifunks, des Seefunks. der dffentlichen beweglichen Lendfunkdienste) empfangt.
verstGt gegen die Genehmigungsauflagen und macht sich daher nach § 16 Absatz 2a des Gesetzes Uber Fern-
meideaniagen strafber.
Die Kennzeichnung mit der DBP-Prufnummer bietet Innen die Gewahr, da® dieses Gerdt keme anderen Fem-
metdeantagen einschlieBlich Funkanlagen stén. Die Zusatzbuchstaben S. SE oder SK ber der OBP Prifnummer
besagen auBerdem, dat das Gerit gegen stérende Beeinfiussungen durch andere Funkaniagen (2.8. des Amateur-
funks, des CB-Funks) weitgehend unemptindiich ist. Soilten susnahmsweise troudem Storungen auttreten, so
wenden Sie sich bitte an die drtlich zustandige Funkstérungsmefstelle.
Aligemeine Genehmigung far Ton- und Fernseh-Rundfunkempfinger
Die Algemene Ton- und Femseh-Rundtunkgenehmigung vorn 11.12.1970 (verdffenticht m Bundesanzerger Nr.
234 von 16.12.1970) wird unter Bezug auf Abschnitt It der Genehmigung durch foigende Fassung der Aligerneinen
Genehmigung
flr Ton
und
Femseh-Rundfunkemptanger
gems@
den
§§ 1 und 2 des
Ober
Fernmeideamagen ersetzt.
Genehmigung fr Ton- und Fernseh-Rundfunkemptinger
4
1 Die Ernchtung und der Betreb von Ton- und Fernset-Rundiunkemptingern werden nach $$ 1 und 2 des
Gesetres Uber Fermmeidesniagen in der Fassung der Bekanntmachung vor 17.3.1977 (BGBI. |, S. 459) atige-
mein genehmigt
. Ton- und Fernseh-Rundtunkemptanger im Sinne dieser Genehmigung sind Funkanlagen gemsé 5 1 Abs. 1 des
Gesetzes uber Femmeldesniagen,
die ausschiieGlich die fur Rundfunkemptanger
zugelassenen Frequen-
zabstimmbereiche®*) aufweisen und zum Aufnehmen und gierchzeitigen Hér- oder Sichtbarmachen von Ton-
oder Fernseh-Rundfunksendungen bestimmt sind. Zum Empfanger gehdren auch eingebsute oder mit ihm test
verbunciene Antennen sowie be: Unterteilung in mehrere Gerite die funktionsmaig zugehdrenden Gerite.
AuBler Ur den Emptang von Rundtunksendungen dirfen Ton- und Fernseh-Rundfunkemptanger nur mit beson-
derer Genehmigung der Deutschen Bundespost fur andere Fernmeidezwecke zusstzlich benutzt werden.
in den Emptinger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatzgerate (7.8. Unttraschalitemmetdeaniagen,
intrarottemmeldeantagen) werden von dieser Genehmugung nicht erfaGt (ausgenommen die Emnchtungen zum
Emptang des Verkehrsrundtunks). Desgleschen sind andere technische Empfaingeregenschsften, die ber den
exgentiichen Zweck eines Rundfunkempfangers hmausgehen (2.B. zum Empfang anderer Funkdenste. fur die
Wiedergabe im Rahmen von Textibertragungsvertahren) hierdurch nicht genehmugt. HierfGr geiten besondere
Regelungen.
i.
Ovese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt.
1.
*°*) Fur ausnshmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor
WICHTIG
Forbkodierung der Leitungen im Netzkabel:
Blau: °
Braun:
Spannungslos
Spannungsfiihrend
2. Ton und Fernseh-Rundtunkemptanger diirfen an ortsfesten oder michtortsfesten Rundfunk-Empfangsanten-
nenaniagen. -Verteilaniagen oder Kabelfernsehanlagen betreben und im Rahmen der Bestimmungen Uber private
Drahtfernmeideantagen mit Orahtfernmeldeanlagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstuck oder innerhalb eines Fahrzeuges dirfen Ton- und Fernseh-Rundiunkemptanger mit
anderen Gerdten oder sonstigen Gegenstinden (2.8. Piattenspieter, Magnetautzerchnungs- und -Wiedergabeger-
te. Antennen} verbunden werden, sofern diese Gerdte von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder
kemer Genehmigung bedirfen.
Die réumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern ist nur dann zuléssig,
wenn die betreffenden Funkanlagen je fiir sich genehmugt sind.
3. Mit Ton- oder Fernseh-Rundtunkempfangern
durten aufgrund dieser Genehmigung
nur Sendungen
des
Rundiunks empfangen werden, also Ubertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Fernsehsignale {nur Bildintor-
mationen). Andere Sendungen (2.8. des Polizeifunks, der dffentiichen beweglichen Landfunkdrenste, Datenuber-
tragungen} durfen nicht aufgenommen werden, werden sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so dirten sie
wader aufgezarchnet. noch anderen mitgeteilt, noch fur irgendwelche Zwecke ausgewertet werden. Das Vorhan-
densein solcher Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden.
4. eae Ton- oder Fernseh-Rundfunkemptanger dart der Betrieb anderer elektrischer Anlagen nicht gestért wer:
5. Anderungen der Ton- oder Fernseh-Rundtunkempfanger,
die die zullissigen Frequenzabstmmbereiche der
. gehen Uber den Umfang dieser Genehmigung hinaus und bedirfen vor ihrer Ausfihrung
Nehmigung der Deutschen Bundespost.
Wer autgrund
dieser Genehmigung
einen
Ton- oder Femseh-Aundfunkempfanger
betreibt.
hat be: einer
Anderung der kennzeichnenden Merkmale von Ton- oder Fernseh-Rundtunksendem (insbesondere bet Anderung
des Sendevertahrens oder bei Frequenzwechsel) die ggf. notwendig werdenden Anderungen an den Rundtun-
kempfiingern auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
6. Ore Deutsche Bundespost ist berechngt, Rundfunkempfanger und mit ihnen verbundene Gerate daraut zu pri-
fen. ob die Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Setreten der Grundstiicke oder Réume, in denen sich Ton-
oder Fernseh-Rundfunkempfanger befinden, zu den verkehrsiiblichen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die
Rundtunkempfanger
oder mit ihnen verbundene
Gerite nicht im Verfigungsbereich
desjenigen,
der die
Empiénger betreibt, so hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutntt zu diesen Teilen zu ermdg-
hiehen.
mM.
Ber Funkstérungen die nicht durch Mangel der Aundfunkempfinger oder der mit ihnen verbundenen Gerate verur-
sacht werden, kénnen die Funkmedienste.der Deutschen Bundespost zur Feststellung der Stérung in Anspruch
genommen werden.
Vv.
1. Diese Genehmigung kann aligemein oder durch die értlich zusténdige Oberpostdirektion einem einzeinen Bet-
reiber gegeniber fur einen bestmmten Rundfunkempfinger widerrufen werden.
Ein Widerruf ist insbesondere
zuléssig, wenn die unter Abschmitt Il aufgefihrten Auflagen nicht erfutlt werden.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost anordnen, da be: einem Versto®
gegen ene Auflage ein Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger aufter Betneb zu setzen ist und erst ber Emhal-
tung der Autiagen wieder betreben werden dart.
Die Auflagen dieser Genehmigung kénnen jederzert erganzt oder gedndent werden
2. Diese Genehmigung ersetzt die Aligemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vorn 11.12.1970. sie gilt
ab 1.7.1979.
Bonn, den 14.56.1979
Der Bundesmunister
fur das Post- und Fernmeidewesen
fm Auftrag
Hast
frequenz- und Zeiueichensendungen.
dem 1.7.1979 ernichtete und in Betried genommene Ton-Rundtunkemptiinger wird die Kennzerchnung nicht venangt.

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