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Denon POA-2400 Bedienungsanleitung Seite 2

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For United Kingdom model only.
WARNING:
As the colours of the wires in the.mains lead of this appliance may
not correspond
with
the coloured
markings
identifying the ter-
minals in your plug proceed as follows:
The wire which
is coloured
blue must
be connected
to the
terminal which is marked with the letter N or coloured black.
The wire which
is coloured
brown must be connected to the
terminal which is marked with the letter L or coloured red.
The wire which is coloured BROWN
must be connected to the
terminal which is marked with the letter L or coloured RED.
IMPORTANT
The wires in this mains lead are coloured in accordance with the
following code:
Neutral
Live
Blue:
Brown:
Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunktelinehmer,
Dieses
Gerdt ist von der Deutschen
Bundespost
als Ton- bzw.
Fernseh-Rundfunkempfanger
zugelassen.
Es
entspricht den zur Zeit geitanden Technischen Vorschriften der Deutschen Bundespost und ist zum Nachweis daftir
mit der OBP-Priifnummer.....gekennzeichnet.
Bitte Uberzeugen Sie sich selbst
Dieses Gerat dart im Rahmen der nachstehend abgedruckten nAligemeinen Genehmigung fur Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfanger« in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden. Beachten Sie aber bitte, da aufgrund
dieser Aligemeinen Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden diirfen. *) Wer unbefugt
andere Sendungen (2.8. des Polizeifunks, des Seefunks, der dffentlichen beweglichen Landfunkdienste) empfangt.
verstéBt gegen die Genehmigungsautlagen und macht sich daher nach § 15 Absatz 2a des Gesetzes Uber Fem-
meldeaniagen strafbar.
Die Kennzeichnung mit der DBP-Priffnummer bietet Ihnen die Gewahr, daB dieses Gerdt keine anderen Fern-
meldeanlagen einschlieBlich Funkanlagen stor.
Die Zusatzbuchstaben S. SE oder SK bet der DBP Prifnummer
besagen auBerdem, daR das Gerat gegen stérende Beeinflussungen durch andere Funkanlagen (z.B. des Amateur-
funks, des CB-Funks} weitgehend unempfindlich ist. Sollten ausnahmsweise trowdem Storungen auftreten. so
wenden Sie sich bitte an die drtlich zustandige Funkstérungsmefstelle.
Allgemeine Genehmigung far Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom 11.12.1970 (veroffentlicht im Bundesanzeiger Nr.
234 vom 16.12.1970) wird unter Bezug auf Abschnitt Ilt der Genehmigung durch folgende Fassung der Aligemeinen
Genehmigung
fur Ton
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
gema&
den
$$
1 und
2 des
Gesetzes
uber
Fernmeideaniagen ersetzt.
Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
t
1. Die Errichtung und der Betried von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern werden nach $$ 1 und 2 des
Gesetzes uber Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.3.1977 (BGBI. |, S. 459) alige-
mein genehmigt.
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkemptanger im Sinne dieser Genehmigung sind Funkanlagen gema& § 1 Abs. 1 des
Gesetzes
Uber Fernmeldeanlagen,
die ausschlielich
die fir Rundfunkempfanger
zugelassenen
Frequen-
zabstimmbereiche**) aufweisen und zum Aufnehmen und glerchzeitigen Hér- oder Sichtbarmachen von Ton-
oder Fernseh-Rundfunksendungen bestimmt sind. Zum Empfanger gehdren auch eingebaute oder mit ihm fest
verbundene Antennen sowie bei Unterteilung in mehrere Gerate die funktionsmaBig zugehérenden Gerate.
AuBer fur den Emptang von Rundfunksendungen dirfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger nur mit beson-
derer Genehmigung der Deutschen Bundespost fur andere Fernmeidezwecke zusatzlich benutzt werden.
In den Empfanger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatzgerate (z.8. Uttraschatlternmeldeantagen,
infrarotfemmeideaniagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfa&t (ausgenommen die Emnchtungen zum
Empfang des Verkehrsrundtunks).
Desgleichen sind andere technische Empfangereigenschaften. die Uber den
eigentiichen Zweck eines Rundfunkemptangers hinausgehen (z.B. zum Emptang anderer Funkdienste. tur die
Wiedergabe im Rahmen von Textibertragungsverfahren) hierdurch nicht genehmigt.
Hierfur gelten besondere
Regelungen
I
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt.
2. Ton und Fernseh-Rundfunkemptanger
dirfen an ortsfesten oder nichtortsfesten Rundfunk-Empfangsanten-
nenanlagen, -Verteilaniagen oder Kabelfernsehanlagen betrieben und im Rahmen der Bestimmungen Uber private
Drahtfernmeldeaniagen mit.Drahtfernmeideanlagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstiick oder innerhalb eines Fahrzeuges dirten Ton- und Fernseh-Rundfunkernpfanger mit
anderen Gerdten oder sonstigen Gegenstanden (z.B. Plattenspieler, Magnetaufzeichnungs- und -Wiedergabeger-
ate. Antennen) verbunden werden, sofern diese Gerate von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder
keiner Genehmigung bedirfen.
Die raumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern ist nur dann 2uldssig,
wenn die betretfenden Funkanlagen je fur sich genehmigt sind.
3. Mit Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfangem
diirfen aufgrund
dieser Genehmigung
nur Sendungen
des
Rundfunks empfangen werden, also Ubertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Fernsehsignale (nur Bildinfor-
mationen}. Andere Sendungen (z.B. des Polizeifunks, der éffentlichen beweglichen Landfunkdiensie, Datenuber-
tragungen) diirfen nicht aufgenommen werden, werden sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so durfen sie
weder aufgezeichnet. noch anderen mitgeteilt, noch fiir rgendweiche Zwecke ausgewertet werden: Das Vorhan-
densein solcher Sendungen dart auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden.
4. Durch Ton- oder Fernseh-Rundtunkemptanger darf der Betrieb anderer elektrischer Aniagen nicht gest6rt wer-
den.
5. Anderungen
der Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger,
die die zulassigen Frequenzabstimmbereiche
der
Emptanger erweitem, gehen uber den Umfang dieser Genehmigung hinaus und bedurfen vor ihrer Ausfihrung
einer besonderen Genehmigung der Deutschen Bundespost
Wer
aufgrund
dieser Genehmigung
einen Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger
betreibt, hat bei einer
Anderung der kennzeichnenden Merkmale von Ton- oder Fernseh-Rundtunksendem {insbesondere bei Anderung
des Sendeverfahrens oder bei Frequenzwechsel) die ggf. notwendig werdenden Anderungen anden Rundfun-
kempfangern auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Rundfunkemptanger und mit ihnen verbundene Gerate daraut zu pru-
fen. ob die Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstucke oder Raume, in denen sich Ton-
oder Fernseh-Rundfunkempfanger befinden, zu den verkehrsiiblichen Zeiten zu gestatten. Befnden sich die
Rundfunkempfanger
oder mit ihnen
verbundene
Gerate
nicht im Vertiigungsbereich
desjengen.
der die
Emptanger betreibt, so hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen Telen zu ermog-
lichen.
I
Bei Funkstérungen die nicht durch Mangei der Rundfunkempfinger oder der mit ihnen verbundenen Gerate verur-
sacht werden, kénnen die FunkmeRdienste der Deutschen Bundespost zur Feststellung der Stérung in Anspruch
genommen werden.
IV.
1. Diese Genehmigung kann aligemein oder durch die ortlch zustandige Oberpostdirektion einem einzeinen Bet-
reiber gegeniber fur einen bestimmten Rundfunkempfanger widerrufen werden. Ein Widerruf istinsbesondere
zuldssig, wenn die unter Abschnitt I! aufgefihrten Auflagen nicht erfilit werden.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost anordnen, da' bei enem VerstoB
gegen eine Auflage ein Ton- oder Fernseh-Rundtunkemptanger aufer Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhal-
tung der Auflagen wieder betrieben werden dart.
Die Auflagen dieser Genehmigung konnen jederzeit ergdnzt oder geandert werden.
Bonn, den 14.5.1979
Der Bundesminister
fur das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Haist
frequenz- und Zeitzeichensendungen.
"SERIAL
NO.
PLEASE
RECORD
UNIT
SERIAL
NUMBER
ATTACHED
TO THE
CABINET
FOR
FUTURE
REFERENCE"
REAR
OF THE

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