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Gewiss I-ON JOINON Installations- Und Bedienungsanleitung Seite 52

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JOINON-Ladestation für Elektrofahrzeuge
5. Der EMSP muss dem Kunden die zur Ladeeinrichtung gehörige Transparenz- und Display-Software zur
Prüfung der Datenpakete auf Unverfälschtheit verfügbar machen.
6. Der EMSP muss beweissicher prüfbar zeigen können, welches Identifizierungsmittel genutzt wurde,
um den zu einem bestimmten Messwert gehörenden Ladevorgang zu initiieren. Das heißt, er muss für
jeden Geschäftsvorgang und in Rechnung gestellten Messwert beweisen können, dass er diesen die
Personenidentifizierungsdaten zutreffend zugeordnet hat. Der EMSP hat seine Kunden über diese Pflicht
in angemessener Form zu informieren.
7. Der EMSP darf nur Werte für Abrechnungszwecke verwenden, die in einem gegebenenfalls vorhan-
denen dedizierten Speicher in der Ladeeinrichtung und oder dem Speicher beim Betreiber der Ladeein-
richtung vorhanden sind. Ersatzwerte dürfen für Abrechnungszwecke nicht gebildet werden.
8. Der EMSP muss durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Betreiber der Ladeeinrichtung sicher-
stellen, dass bei diesem die für Abrechnungszwecke genutzten Datenpakete ausreichend lange gespei-
chert werden, um die zugehörigen Geschäftsvorgänge vollständig abschließen zu können.
9. Der EMSP hat bei begründeter Bedarfsmeldung zum Zwecke der Durchführung von Eichungen, Be-
fundprüfungen und Verwendungsüberwachungsmaßnahmen durch Bereitstellung geeigneter Identifizie-
rungsmittel die Authentifizierung an den von ihm genutzten Exemplaren des zu dieser Betriebsanleitung
gehörenden Produktes zu ermöglichen.
10. Alle vorgenannten Pflichten gelten für den EMSP als Messwerteverwender im Sinne von § 33 MessEG
auch dann, wenn er die Messwerte aus den Ladeeinrichtungen über einen Roaming-Dienstleister bezieht.
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I-con basic joinon