Herunterladen Diese Seite drucken

Gewiss I-ON JOINON Installations- Und Bedienungsanleitung Seite 51

Werbung

15.2. AUFLAGEN FÜR VERWENDER DER MESSWERTE
Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung ist gemäß § 33 MessEG derjenige, an den der Kunde die
Bezahlung der an der Ladeeinrichtung erhaltenen Lieferung elektrischer Energie schuldet, also dem Electro-Mo-
bility Service Provider (EMSP). Der EMSP verwendet die Messwerte nur eichrechtkonform, wenn er die an ihn
gerichteten Auflagen und Bedingungen in dieser Betriebsanleitung einhält.
Aus diesem Grund wird der Hersteller die folgenden Informationen an die Betriebsanleitung beifügen:
II Auflagen für Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung (EMSP)
Der Verwender der Messwerte hat den § 33 des MessEG zu beachten:
§ 33 MessEG (Zitat)
§ 33 Anforderungen an die Nutzung von Messwerten
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öf-
fentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Mess-
gerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzu-
führen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere
bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das
Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und muss sich von der Person, die das Messgerät ver-
wendet, bestätigen lassen, dass diese ihren Verpflichtungen nachkommt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die
Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen
werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke gegebenenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.
Für den Verwender der Messwerte entstehen aus dieser Regelung konkret folgende Pflichten einer eich-
rechtkonformen Messwertverwendung:
1. Der Vertrag zwischen EMSP und Kunden muss unmissverständlich regeln, dass ausschließlich die
Lieferung elektrischer Energie und nicht die Ladeservice-Dauer Gegenstand des Vertrages ist.
2. Die Zeitstempel an den Messwerten stammen von dem Backend, welche verbunden ist mit einen NTP
Server die nicht nach dem Mess- und Eichrecht zertifiziert ist. Sie dürfen deshalb nicht für eine Tarifierung
der Messwerte verwendet werden.
3. EMSP muss sicherstellen, dass der Vertrieb der Elektromobilitätsdienstleistung mittels Ladeeinrichtun-
gen erfolgt, die eine Beobachtung des laufenden Ladevorganges ermöglichen, sofern es keine entspre-
chende lokale Anzeige an der Ladeeinrichtung gibt. Zumindest zu Beginn und am Ende einer Ladesession
müssen die Messwerte dem Kunden eichrechtlich vertrauenswürdig zur Verfügung stehen.
4. Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakete zum Zeitpunkt der Rechnungs-
stellung einschließlich der Signatur als Datenfile in einer Weise zur Verfügung stellen, dass diese mittels
der Transparenz- und Display-Software auf Unverfälschtheit überprüft werden können. Die Bereitstellung
kann über eichrechtlich nicht geprüfte Kanäle erfolgen.
51

Werbung

loading

Diese Anleitung auch für:

I-con basic joinon