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Gewiss I-ON JOINON Installations- Und Bedienungsanleitung Seite 50

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JOINON-Ladestation für Elektrofahrzeuge
15.
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ZU ÜBERNEHMENDE AUFLAGEN FÜR VERWENDER DER LADEEINRICHTUNGEN
UND VERWENDER DER MESSWERTE
15.1. AUFLAGEN FÜR VERWENDER DER LADEEINRICHTUNGEN
Der Verwender der Ladeeinrichtung ist gemäß § 31 MessEG deren Betreiber im Sinne der Ladesäulenverordnung.
Der Verwender verwendet die Ladeeinrichtung ausschließlich dann eichrechtkonform und bestimmungsgemäß,
wenn er die an ihn gerichteten Auflagen und Bedingungen in dieser Betriebsanleitung einhält.
Aus diesem Grund wird der Hersteller die folgenden Informationen zusammen mit der Betriebsanleitung bereit-
stellen:
Messrichtigkeitshinweise gemäß Baumusterprüfbescheinigung I
Auflagen für den Betreiber der Ladeeinrichtung, die dieser als notwendige Voraussetzung für einen be-
stimmungsgemäßen Betrieb der Ladeeinrichtung erfüllen muss.
Der Betreiber der Ladeeinrichtung ist im Sinne § 31 des Mess- und Eichgesetzes der Verwender des
Messgerätes.
1. Die Ladeeinrichtung gilt nur dann als eichrechtlich bestimmungsgemäß und eichrechtkonform ver-
wendet, wenn diese nicht anderen Umgebungsbedingungen ausgesetzt ist, als denen, für die ihre Baum-
usterprüfbescheinigung erteilt wurde.
2. Der Verwender dieses Produktes muss bei Anmeldung der Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur in
deren Anmeldeformular den an der Ladesäule zu den Ladepunkten angegebenen PK mit anmelden! Ohne
diese Anmeldung ist ein eichrechtkonformer Betrieb der Säule nicht möglich. Weblink: https://www.bun-
desnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/HandelundVertrieb/
Ladesaeulen/Anzeige_Ladepunkte_node.html
3. Der Verwender dieses Produktes hat sicherzustellen, dass die Eichgültigkeitsdauer für die Komponen-
ten in der Ladeeinrichtung und für die Ladeeinrichtung selbst nicht überschritten werden.
4. Der Verwender muss die aus der Ladeeinrichtung ausgelesenen, signierten Datenpakete - entspre-
chend der Paginierung lückenlos dauerhaft (auch) auf diesem Zweck gewidmeter Hardware in seinem
Besitz speichern („dedizierter Speicher"), - für berechtigte Dritte verfügbar halten (Betriebspflicht des
Speichers). Dauerhaft bedeutet, dass die Daten nicht nur bis zum Abschluss des Geschäftsvorganges ge-
speichert werden müssen, sondern mindestens bis zum Ablauf möglicher gesetzlicher Rechtsmittelfristen
für den Geschäftsvorgang. Für nicht vorhandene Daten dürfen für Abrechnungszwecke keine Ersatzwerte
gebildet werden.
5. Der Verwender dieses Produktes hat Messwertverwendern, die Messwerte aus diesem Produkt von
ihm erhalten und im geschäftlichen Verkehr nutzen, eine elektronische Form einer Betriebsanleitung zur
Verfügung zu stellen. Dabei hat der Verwender dieses Produktes insbesondere auf Nr. II „Auflagen für den
Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung" hinzuweisen.
6. Den Verwender dieses Produktes trifft die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG (Auszug):
§ 32 Anzeigepflicht (1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht
zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.
7. Soweit es von berechtigten Behörden als erforderlich angesehen wird, muss vom Messgeräteverwen-
der der vollständige Inhalt des dedizierten lokalen oder des Speichers beim Charge Point Operator mit
allen Datenpaketen des Abrechnungszeitraumes zur Verfügung gestellt werden.

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Diese Anleitung auch für:

I-con basic joinon