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Bego Otoflash Gerätedokumentation Seite 9

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Gewährleistung und Haftung
Grundsätzlich gelten unsere „Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen". Diese stehen
dem Betreiber spätestens seit Vertragsabschluß zur
Verfügung. Gewährleistungs- und Haftungs-
ansprüche bei Personen- und Sachschäden sind
ausgeschlossen, wenn sie auf eine oder mehrere
der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:
Nicht bestimmungsgemäße Verwendung des
Gerätes
Unsachgemäßes Montieren, in Betrieb neh-
men, Bedienen und Warten des Gerätes
Betreiben des Gerätes bei defekten Sicher-
heitseinrichtungen oder nicht ordnungsgemäß
Bestimmungsgemäße Verwendung
Dieses Lichtpolymerisationsgerät ist ausschließlich
für die Aushärtung lichthärtender Kunststoffe
gedacht.
Eine andere Benutzung ist nicht gestattet.
Jede Verwendung, die von der bestimmungsge-
mäßen Verwendung abweicht, gilt als bestim-
mungswidrig und ist verboten.
Nicht erlaubt sind:
der Umgang in fehlerhaftem Zustand oder bei
sicherheitsrelevanten Störungen der Maschine,
Haftungsausschluss bei Modifikationen
Wenn eine vom Benutzer oder Betreiber vorge-
nommene Modifikation des Lichtpolymerisations-
geräts irgendeinen Gesichtspunkt ihrer
Leistungsdaten oder ihrer beabsichtigten Funkti-
onsweise im Rahmen ihres Standards berührt, so ist
diejenige Person oder Organisation, welche die
Modifikation vornimmt, dafür verantwortlich, dass
eine erneute Klassifizierung und Beschilderung der
Lichtpolymerisationsgeräts gewährleistet ist, wobei
sie in den Stand des „Herstellers" tritt.
Deutsch ⋅ Otoflash
angebrachten oder nicht funktionsfähigen
Sicherheits- und Schutzvorrichtungen
Nichtbeachten der Hinweise in der Betriebsan-
leitung bezüglich Transport, Lagerung, Monta-
ge, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung des
Gerätes
Eigenmächtige bauliche Veränderungen an
dem Gerät
Mangelhafte Überwachung von Geräteteilen,
die einem Verschleiß unterliegen
Unsachgemäß durchgeführte Reparaturen
Katastrophenfälle durch Fremdkörpereinwir-
kung und höhere Gewalt.
der Betrieb ohne Schutzverkleidungen oder
Schutzeinrichtungen,
die Arbeit ohne Schutzbekleidung des Anwen-
ders,
eigenmächtige Veränderungen an dem Gerät,
der Einsatz von nicht geeignetem Personal.
Bereits aufgetretene bestimmungswidrige Verwen-
dungen sind dem Hersteller nicht bekannt.
de
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