2.1. Überkopfbefestigung
Überkopfbefestigung
Lebensgefahr!
Lebensgefahr!
Bei der Installation sind die Bestimmungen
Bei der Installation sind die Bestimmungen der BGV C1 (vormals VBG 70)
und EN 60598
und EN 60598-2-17 zu beachten! Die Installation ist ausschließlich durch
autorisiertes Fachpersonal vorzunehmen.
autorisiertes Fachpersonal vorzunehmen.
Die Aufhängevorrichtungen des Gerätes
lang das Zehnfache der Nutzlast tragen können, ohne dass dadurch eine dauerhafte schädliche
lang das Zehnfache der Nutzlast tragen können, ohne dass dadurch eine dauerhafte schädliche
lang das Zehnfache der Nutzlast tragen können, ohne dass dadurch eine dauerhafte schädliche
Verformung entsteht.
Die Installation ist grundsätzlich unter Zuhilfenahme einer zweiten, unabhängigen Aufhängung
Die Installation ist grundsätzlich unter Zuhilfenahme einer zweiten, unabhängigen Au
Die Installation ist grundsätzlich unter Zuhilfenahme einer zweiten, unabhängigen Au
durchzuführen. Dies kann bspw. ein geeignetes Fangnetz sein. Die zweite Aufhängung muss so
durchzuführen. Dies kann bspw. ein geeignetes Fangnetz sein. Die zweite Aufhängung muss so
durchzuführen. Dies kann bspw. ein geeignetes Fangnetz sein. Die zweite Aufhängung muss so
beschaffen und angebracht sein, dass bei einem Störfall der Hauptaufhängung kein Bestandteil der
beschaffen und angebracht sein, dass bei einem Störfall der Hauptaufhängung kein Bestandteil der
beschaffen und angebracht sein, dass bei einem Störfall der Hauptaufhängung kein Bestandteil der
Installation herunterfallen kann.
Beim Auf-, Um-, und Abbau ist der unnötige Aufenthalt im Bereich von Bewegungsflächen, auf
Beleuchterbrücken, unter hochgelegenen Arbeitsplätzen oder in sonstigen Gefahrenbereichen
Beleuchterbrücken, unter hochgelegenen Arbeitsplätzen oder in sonstigen Gefahrenbereichen
Beleuchterbrücken, unter hochgelegenen Arbeitsplätzen oder in sonstigen Gefahrenbereichen
verboten.
Der gewerbliche Anwender hat folgende Verantwortungen für sicherheitstechnische und
Der gewerbliche Anwender hat folgende Verantwortungen für sicherheitstechnische und
Der gewerbliche Anwender hat folgende Verantwortungen für sicherheitstechnische und
maschinentechnische Einrichtungen:
hinentechnische Einrichtungen:
-
vor der ersten Inbetriebnahme oder nach entscheidenden Änderungen vor der
vor der ersten Inbetriebnahme oder nach entscheidenden Änderungen vor der
vor der ersten Inbetriebnahme oder nach entscheidenden Änderungen vor der
Wiederinbetriebnahme Überprüfung durch einen Sachverständigen.
Wiederinbetriebnahme Überprüfung durch einen Sachverständigen.
-
Überprüfung im Umfang der Abnahmeprüfung mindestens alle vier Jahre durch einen
Überprüfung im Umfang der Abnahmeprüfung mindestens alle vier Jahre durch einen
Überprüfung im Umfang der Abnahmeprüfung mindestens alle vier Jahre durch einen
Sachverständigen.
-
Überprüfung durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich
Überprüfung durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich
17 zu beachten! Die Installation ist ausschließlich durch
des Gerätes müssen so gebaut und bemessen sein, dass sie eine Stunde
müssen so gebaut und bemessen sein, dass sie eine Stunde
u ist der unnötige Aufenthalt im Bereich von Bewegungsflächen, auf
u ist der unnötige Aufenthalt im Bereich von Bewegungsflächen, auf
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der BGV C1 (vormals VBG 70)