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Heiko JZ025-Q2 Montageanleitung Seite 67

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(8)
Die Flaschen dürfen nicht übermäßig aufgefüllt werden; (Einfüllungsmenge des Kältemittels unterhalb von 80% des
Fassungsvermögens).
(9)
Den max. Betriebsdruck der Flasche auch nicht für kurze Zeit überschreiten;
(10)
Nachdem das Kältemittel nachgefüllt wurde, müssen die Flasche und die Anlage sofort entfernt werden, alle Absperrventile am Gerät
müssen geschlossen werden;
(11)
Vor der Reinigung und den Prüfungen darf das Kältemittel keinesfalls in einen anderen Kältemittelkreislauf eingeführt werden.
Vorsicht:
Nachdem das Klimagerät verschrottet und das Kältemittel entfernt wurde, sollte es gekennzeichnet werden (Datum und Unterschriften).
Sicherstellen, dass das Kennzeichen auf dem Klimagerät auf das leicht brennbare Kältemittel hinweist.
Rückgewinnung
Während der Wartung oder Verschrottung muss das Kältemittel aus der Kühlanlage entfernt werden. Es wird empfohlen das Kältemittel
gründlich zurück zu gewinnen.
Das Kältemittel kann in eine spezielle Flasche eingeführt werden, deren Fassungsvermögen mit der im System eingefüllten Kältemittelmenge
übereinstimmt. Alle anzuwendenden Behälter sind speziell fürs Recycling des Kältemittels vorgesehen und dementsprechend gekennzeichnet
(Spezielle Kältemittel-Recyclingflasche). Die Flaschen sollen mit Überdruck- und Absperrventilen im guten technischen Zustand ausgestattet
sein. Die leere Flasche muss vor dem Gebrauch abgesaugt werden und wenn möglich unter normalen Temperaturen aufbewahrt werden.
Vor der Rückgewinnung sollte sich das Gerät durch einen guten technischen Zustand ausweisen und für einfache Suche nach notwendigen
Informationen mit Bedienungsanleitungen ausgestattet sein. Vor der Rückgewinnung sollte die Vorrichtung bei der Rückgewinnung leicht
brennbarer Kältemittel eingesetzt worden sein. Ferner sollte eine Wiegevorrichtung mit Genauigkeitszertifikaten bereitgestellt werden. Als
Schlauch sollte ein dichter abbaubarer Anschluss im guten technischen Zustand eingesetzt werden. Vor der Benutzung der Anlage soll überprüft
werden, ob die für Rückgewinnung bestimmte Ablage sich im guten Zustand ist befindet und sachgemäß gewartet wurde sowie, ob alle
elektrischen Bauteile versiegelt sind, sodass bei Kältemittelleckage einem Brand vermieden werden kann. In Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte
den Hersteller.
Das zurückgewonnene Kältemittel sollte in einem angemessenen Gebinde aufbewahrt und mit einem Transporthinweis dem Hersteller
zugeführt werden. Das Kältemittel darf in der Rückgewinnungsanlage (insbesondere in den Flaschen) nicht vermischt werden.
Beim Transport darf der Bereich, in dem die Klimageräte mit leicht brennbarem Kältemittel aufgestellt werden, nicht verschlossen werden.
Wenn notwendig, antistatische Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Transportfahrzeug treffen. Beim Transport, Ent- und Beladen der
Klimageräte notwendige Schutzmaßnahmen zur Absicherung gegen Beschädigungen treffen.
Beim Abbau des Kompressors oder beim Abpumpen von Öl ist sicherzustellen, dass der Kompressor drucklos ist und dass im Öl keine
Restmengen von Kältemittel vorhanden sind. Das Abpumpen ist vor der Anlieferung des Kompressors beim Hersteller abzuschließen. Zur
Beschleunigung der Abpumpverfahren kann das Kompressorgehäuse allein mit elektrischer Heizung erwärmt werden. Beim Entlassen des Öl s
aus der Anlage sind Sicherheitshinweise zu befolgen.
Der Austritt von Kältemittel trägt zum Klimawandel bei. Kältemittel mit geringerem Treibhauspotential (GWP) tragen im Fall eines
Austretens weniger zur Erderwärmung bei als solche mit höherem Treibhauspotential (GWP). Diese Anlage enthält Kältemittel mit einem GWP
gleich 675. Somit hätte ein Austreten von 1 kg dieses Kältemittels 675-Mal größere Auswirkungen auf die Erderwärmung als 1 kg CO2,
bezogen auf hundert Jahre. Keine Arbeiten am Kältekreislauf vornehmen oder das Gerät zerlegen stets Fachpersonal hinzuziehen. Die
Inbetriebnahme von Split-Klimageräten darf nach der Klimaschutzverordnung 303/2008 nur von zertifizierten Fachbetrieben durchgeführt
werden
Wichtiger Hinweis:
Die Installation des Klimageräts darf nur durch ein nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates
vom 16.04.2014 über fluorierte Treibhausgase zertifiziertes Unternehmen erfolgen, was dem Verkäufer vor dem Kauf zu bestätigen ist.
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