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Wichtige Sicherheitshinweise - SMA EV CHARGER BUSINESS Schnelleinstieg

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SMA Solar Technology AG
• Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakte nach Abschluss der
Messung und spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung einschließlich Signatur
automatisch (z.B. über das Hinterlegen seiner E-Mail- Adresse auf einer Webseite) als
Datenfile in einer Weise zur Verfügung stellen, dass sie mittels der Transparenz- und
Displaysoftware auf Unverfälschtheit geprüft werden können, solange dieser hierauf nicht
ausdrücklich verzichtet. Die Zurverfügungstellung kann über eichrechtlich nicht geprüfte Kanäle
erfolgen.
• Der EMSP muss dem Kunden die zur Ladeeinrichtung gehörige Transparenz- und
Displaysoftware zur Prüfung der Datenpakete auf Unverfälschtheit verfügbar machen.
• Der EMSP muss beweissicher prüfbar zeigen können, welches Identifizierungsmittel genutzt
wurde, um den zu einem bestimmten Messwert gehörenden Ladevorgang zu initiieren. Das
heißt, er muss für jeden Geschäftsvorgang und in Rechnung gestellten Messwert beweisen
können, dass er diesen die Personenidentifizierungsdaten zutreffend zugeordnet hat. Der
EMSP hat seine Kunden über diese Pflicht in angemessener Form zu informieren.
• Der EMSP darf nur Werte für Abrechnungszwecke verwenden, die in einem ggf. vorhandenen
dedizierten Speicher in der Ladeeinrichtung und oder dem Speicher beim Betreiber der
Ladeeinrichtung vorhanden sind. Ersatzwerte dürfen für Abrechnungszwecke nicht gebildet
werden.
• Der EMSP muss durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Betreiber der Ladeeinrichtung
sicherstellen, dass bei diesem die für Abrechnungszwecke genutzten Datenpakete ausreichend
lange gespeichert werden, um die zugehörigen Geschäftsvorgänge vollständig abschließen
zu können.
• Der EMSP hat bei begründeter Bedarfsmeldung zum Zwecke der Durchführung von
Eichungen, Befundprüfungen und Verwendungsüberwachungsmaßnahmen durch
Bereitstellung geeigneter Identifizierungsmittel die Authentifizierung an den von ihm genutzten
Exemplaren des zu dieser Betriebsanleitung gehörenden Produktes zu ermöglichen.
• Alle vorgenannten Pflichten gelten für den EMSP als Messwerteverwender im Sinne von § 33
MessEG auch dann, wenn er die Messwerte aus den Ladeeinrichtungen über einen Roaming-
Dienstleister bezieht.
• Der EMSP hat dafür zu sorgen, dass dem Kunden alle notwendigen Informationen zugestellt
werden, die er für den Erhalt seines dauerhaften Nachweises benötigt. Im Falle des
punktuellen Ladens sind daher die Internetseite des Belegservers sowie der Rechnungsbetrag
und das Datum des Ladevorgangs auf der Kreditkartenrechnung oder dem
Verwendungszweck der Kontobelastung anzugeben.
Fehlen diese notwendigen Angaben handelt es sich um eine nicht bestimmungsgemäße
Verwendung des Messgeräts.
• Bei der Nutzung des punktuellen Ladens hat der EMSP den Kunden beim Erhalt des
dauerhaften Nachweises eindeutig darauf hinzuweisen, wie der im Datentupel hinterlegte
Preis pro Einheit dem Kunden in Klartext angezeigt werden kann.
2.2

Wichtige Sicherheitshinweise

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2 Sicherheit
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