Einführung
Kapitel 1
Der Hersteller übernimmt KEINE Haftung für Schäden aufgrund technischer Veränderungen am
Temperiergerät, unsachgemäßer Behandlung bzw. Nutzung des Temperiergeräts unter Außeracht-
lassung der Betriebsanleitung.
1.3
Betreiber und Bedienpersonal – Pflichten und Anforderungen
1.3.1
Pflichten des Betreibers
Die Betriebsanleitung ist leicht zugänglich in unmittelbarer Nähe des Temperiergerätes aufzubewah-
ren. Es darf nur ausreichend qualifiziertes Bedienpersonal (z.B. Maschinenbediener, Chemiker, CTA,
Physiker etc.) mit dem Temperiergerät arbeiten. Das Bedienpersonal ist vor dem Umgang mit dem
Temperiergerät zu schulen. Kontrollieren Sie, dass das Bedienpersonal die Betriebsanleitung gelesen
und verstanden hat. Genaue Zuständigkeiten für das Bedienpersonal festlegen. Dem Bedienpersonal
ist die persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
1.3.2
Anforderungen an das Bedienpersonal
Am Temperiergerät darf nur entsprechend qualifiziertes Fachpersonal arbeiten, das vom Betreiber
dazu beauftragt und eingewiesen wurde. Das Mindestalter für Bediener beträgt 18 Jahre. Unter 18-
Jährige dürfen nur unter Aufsicht einer qualifizierten Fachkraft das Temperiergerät bedienen. Der
Bediener ist im Arbeitsbereich Dritten gegenüber verantwortlich.
1.3.3
Pflichten des Bedienpersonals
Vor dem Umgang mit dem Temperiergerät die Betriebsanleitung sorgfältig lesen. Bitte beachten Sie
unbedingt die Sicherheitsvorschriften. Beim Umgang mit dem Temperiergerät die persönliche
Schutzausrüstung (z. B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe, rutschfestes Schuhwerk) tragen.
1.4
Allgemeine Informationen
1.4.1
Beschreibung des Arbeitsplatzes
Der Arbeitsplatz befindet sich am Bedienfeld vor dem Temperiergerät. Der Arbeitsplatz wird be-
stimmt durch die kundenseitig angeschlossene Peripherie. Er ist dementsprechend vom Betreiber
sicher zu gestalten. Die Gestaltung des Arbeitsplatzes richtet sich auch nach den zutreffenden Forde-
rungen der BetrSichV und der Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes.
1.4.2
Sicherheitseinrichtungen nach DIN 12876
Die Klassenbezeichnung für Ihr Temperiergerät entnehmen Sie bitte dem Datenblatt im Anhang.
Klasseneinteilung von
Klassenbezeichnung
Laborthermostaten
und Laborbädern
a)
In der Regel Wasser; andere Flüssigkeiten nur, wenn sie auch im Temperaturbereich eines Einzelfehlerfalles
nicht brennbar sind.
b)
Die Temperierflüssigkeiten müssen einen Brennpunkt von ≥ 65 °C haben; das heißt, bei der Verwendung von
Ethanol ist nur ein beaufsichtigter Betrieb möglich.
c)
Der Überhitzungsschutz kann z. B. durch einen geeigneten Füllstandssensor oder durch eine geeignete Tempe-
raturbegrenzungseinrichtung erreicht werden.
d)
Optional nach Wahl des Herstellers.
V1.4.0de/14.04.15//14.06
Temperierflüssigkeit
I
Nichtbrennbar
b)
II
Brennbar
b)
III
Brennbar
Haftung für Irrtümer und Druckfehler ausgeschlossen.
Technische Anforderung
a)
Überhitzungsschutz
Einstellbarer Überhitzungsschutz
Einstellbarer Übertemperaturschutz und
zusätzlicher Unterniveauschutz
BETRIEBSANLEITUNG
Kennzeichnung
c)
NFL
FL
FL
CC®-Einhänger
d)
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