Gefahr vor Brand & Explosion:
Verwenden Sie nur empfohlene Batterien. Schließen niemals das Gerät oder die
Batterien kurz. Werfen Sie das Gerät oder Batterien niemals ins Feuer! Bei
Überhitzung und unsachgemäßer Handhabung entstehen Kurzschlüsse, wodurch
Brände und Explosionen ausgelöst werden können.
Wichtig:
Sollte ein Defekt vorliegen, setzen Sie sich umgehend mit Ihrem Fachhändler in
Verbindung. Bauen Sie niemals das Gerät auseinander! Der Fachhändler nimmt
Kontakt mit dem Servicebereich auf. Setzen Sie das Gerät niemals Wasser aus!
Schützen Sie das Gerät vor Erschütterungen. Verwenden Sie nur empfohlene
Batterien. Mischen Sie niemals Batterien – Ersetzen Sie leere Batterien immer durch
einen kompletten Satz Batterien mit voller Leistung. Sollte das Gerät länger stromlos
sein bzw. nicht benutzt werden, entfernen Sie die Batterien aus dem Gerät. Bei
falsch eingelegten Batterien übernimmt der Hersteller keine Haftung.
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG):
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthält eine Vielzahl von
Anforderungen an den Umgang mit Elektro- und Elektronikgeräten. Die wichtigsten
sind hier zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall
geworden sind, werden als Altgeräte bezeichnet. Besitzer von Altgeräten haben
diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
Altgeräte gehören insbesondere nicht in den Hausmüll, sondern in spezielle Sammel-
und Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und
Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die
zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, im Regelfall vor der
Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zu trennen. Dies gilt nicht, soweit
Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unter Beteiligung eines
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten Besitzer von Altgeräten aus privaten
Haushalten können diese bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Vertreibern im Sinne des
ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen unentgeltlich abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m²
für Elektro- und Elektronikgeräte sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte mit einer
Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals pro Jahr oder
dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen.
Dies gilt auch bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wenn
die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m²
betragen oder die gesamten Lager- und Versandflächen mindestens 800 m²
betragen. Vertreiber haben die Rücknahme grundsätzlich durch geeignete
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