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Das Leergewicht Eines Heckanbaugeräts Mit; In Der Transportsteilung Muss Die Anhängekupplung; Diese Leuchten Und Die Rückstrahler Dürfen Mit - LION 4002 Betriebsanleitung

Pottinger
Inhaltsverzeichnis

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c)
Das Mitführen eines Starrdeichselanhängers
ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht
des Anhängers das Gesamtgewicht des
ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt und
die Stützlast des Anhängers vom Anbaugerät
mit einem oder mehreren Stützrädern so auf
die Fahrbahn übertragen wird, dass sich das
Zugfahrzeug sicher lenken und bremsen lässt.
d)
Ein Gelenkdeichselanhänger darf am
Anbaugerät mitgeführt werden, wenn das
tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers
nicht mehr als das 1,25-fache des zulässigen
Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs, jedoch
höchstens 5 t beträgt."
4.14
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43
StVZO)
4.14.1
Bei der Anhängekupplung eines Heckanbaugeräts
ist zu beachten:
4.14.1.1
Das Leergewicht eines Heckanbaugeräts mit
Anhängekupplung darf höchstens 400 kg betragen.
Der Schwerpunkt des Anbaugeräts darf nicht weiter
als 600 mm von den Enden der unteren Lenker des
Dreipunktanbaus (DIN ISO 730-1, Mai 1997) oder
von der Ackerschiene entfernt sein.
4.14.1.2
In der TransportsteIlung muss die Anhängekupplung
in der Mittellinie der Fahrzeugspur so hoch über der
Fahrbahn angeordnet sein, dass die Zugöse des
Anhängers etwa parallel zur Fahrbahn liegt.
4.14.1.3
Die Höhen- und Seitenbeweglichkeit der Anhänge-
kupplung des Anbaugeräts darf in Trarisportstellung
nicht mehr als 10 mm in jeder Richtung betragen.
4.14.2
An Behelfsladefl ächen darf keine Anhängekupplung
angebracht werden.
4.15
Lichttechnische Einrichtungen und Kenntlichma-
chung (§§ 49a bis 54 StVZO)
4.15.1
Die für das Fahrzeug vorgeschriebenen lichttech-
nischen Einrichtungen dürfen durch Anbaugeräte
nicht verdeckt werden, andernfalls sind sie zu
wiederholen. Die zu wiederholenden Einrichtungen
mit Ausnahme der Scheinwerfer für Fern- und Ab-
blendlicht dürfen auf Leuchtenträgern entsprechend
4.15.3.4 angebracht sein. Beim Verkehr auf öffent-
lichen Straßen müssen alle Einrichtungen ständig
betriebsbereit sein.
4.15.2
Werden Scheinwerfer durch Frontanbaugeräte
verdeckt und deshalb wiederholt, darf jeweils nur
ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Für die
Anbringung des zweiten Scheinwerferpaars ist eine
Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch die
nach Landesrecht zuständige Behörde erforderlich,
soweit die Anbringung nicht ohnehin nach § 50
StVZO zulässig ist.
4.15.3
Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über
den äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der
Begrenzungs- oder Schlussleuchten des Fahrzeugs
hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten,
Schlussleuchten und Rückstrahlern ausgerüstet sein
(§ 53b Abs. 1 StVZO).
4.15.3.1
Diese Leuchten und die Rückstrahler dürfen mit
ihrem äußersten Punkt der leuchtenden Fläche nicht
mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung
des Anbaugeräts entfernt sein.
4.15.3.2
Bei Leuchten darf der höchste Punkt der leuchten-
den Fläche nicht mehr als 1500 mm, bei Rück-
strahlern nicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn
liegen. Ist wegen der Bauart des Anbaugeräts eine
solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich,
sind zwei zusätzliche Rückstrahler erforderlich,
wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich
und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle
des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar
möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm
über der Fahrbahn angebracht sein müssen.
4.15.3.3
Die Leuchten und Rückstrahler dürfen - soweit not-
wendig - rechts und links unterschiedliche Abstände
zum Geräteheck haben.
4.15.3.4
Sie dürfen auf Leuchtenträgern angebracht sein.
Die Leuchtenträger dürfen aus zwei oder - wenn die
Bauart des Geräts es erfordert - aus drei Einheiten
bestehen, wenn diese Einheiten und die Halte-
rungen an den Fahrzeugen (z. B. nach DIN 11 027,
Ausgabe Oktober 1999) so beschaffen sind, dass
eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist.
4.15.3.5
Sie dürfen während der Zeit, in der eine Beleuch-
tung der Fahrzeuge entsprechend § 17 Abs. 1 und
Abs. 3 StVO nicht notwendig ist, abgenommen
werden; sie müssen jedoch im oder am Fahrzeug
mitgeführt werden.
4.15.4
Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1000
mm über die Schlussleuchten des Fahrzeuges nach
hinten hinausragt, müssen mit einer Schlussleuch-
te und einem Rückstrahler (§ 53b Abs. 2 StVZO)
ausgerüstet sein. Schlussleuchte und Rückstrahler
müssen möglichst in der Fahrzeuglängsmittelebene
angebracht sein. Der höchste Punkt der leuchten-
den Fläche der Schlussleuchte darf nicht mehr als
1500 mm und der des Rückstrahlers nicht mehr als
900 mm über der Fahrbahn liegen. Schlussleuchte
und Rückstrahler dürfen während der Zeit, in der
eine Beleuchtung der Fahrzeuge entsprechend §
17 Abs. 1 und Abs. 3 StVO nicht notwendig ist,
abgenommen werden; sie müssen jedoch im oder
am Fahrzeug mitgeführt werden.
4.15.5
Anbaugeräte nach 4.15.3 müssen ständig nach
vorn und hinten, Anbaugeräte nach 4.15.4 müssen
ständig nach hinten durch Park-Warntafeln oder
durch Folien oder Tafeln nach DIN 11 030, Ausgabe
September 1994, kenntlich gemacht werden.
4.15.6
Die Anbringung von Leuchten auf Park-Warntafeln
und Tafeln nach DIN 11 030, Ausgabe September
1994, der Größe 423 mm x 423 mm ist nur zulässig
unter folgenden Bedingungen:
4.15.6.1
Die auf der Tafel verdeckte Fläche darf nicht größer
als 150 cm2 sein. Dabei darf die größte Ausdeh-
nung der verdeckten Fläche nicht mehr als 160 mm
betragen.
4.15.6.2
Leuchten dürfen nur oben, in der Mitte oder unten
auf der Tafel angebracht sein.
4.15.7
Kraftfahrzeuge (auch mit Anbaugeräten) - außer Pkw
- über 6 m Länge und Anhänger müssen an den
Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben,
nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein.
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