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Gesetzesvorschriften Für Anbaugeräte - LION 4002 Betriebsanleitung

Pottinger
Inhaltsverzeichnis

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Anhang - C
Nr. 218 Merkblatt für Anbaugeräte
Bonn, den 27. November 2009
S 33/7347.6/20-08
Das Merkblatt für Anbaugeräte vom 25.03.1999, VkBI. Seite 268, mit
Änderungen vom 02.08.2000, VkBI. Seite 479 und vom 13.09.2004,
VkBI. Seite 527, bedarf der Anpassung. Der "Fachausschuss Kraft-
fahrzeugtechnik" (FKT) hat das Merkblatt überarbeitet und eine neue
Bekanntmachung vorgeschlagen.
Nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden wird
die Neufassung des Merkblatts für Anbaugeräte bekannt gegeben.
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Dr. Jörg Wagner
Wortlaut des Merkblatts
Kraftfahrzeuge und Anhänger können mit vorübergehend ange-
brachten, auswechselbaren Anbaugeräten verwendet werden. Diese
Anbaugeräte unterliegen nicht denVorschriften über die Zulassungs-
und Typ- oder EinzeIgenehmigungspfl icht. Das Merkblatt soll den
Benutzern solcher Geräte Hinweise darüber geben, wie Gefähr-
dungen anderer Verkehrsteilnehmer durch Anbaugeräte weitestge-
hend vermieden werden können
Allgemeines:
1
Anbaugeräte
im Sinne dieses Merkblatts sind
1)
auswechselbare Zubehörteile für Kraftfahrzeuge
und Anhänger, die z. B. zur Straßenunterhaltung,
zur Grünfl ächenpfl ege oder zu land- oder forst-
wirtschaftlichen (Iof) Arbeiten eingesetzt werden.
Bei Verwendung von Anbaugeräten ändert sich die
Einstufung der Trägerfahrzeuge nicht
2
Das Merkblatt gilt gleichermaßen für Behelfsladefl ä-
chen (im Dreipunktanbau aufgenommene Ladefl ä-
chen), die nur an lof-Zugmaschinen zulässig sind
3
Anbaugeräte sind dazu bestimmt, mit Hilfe des
Fahrzeugs Arbeiten auszuführen. Ein Austausch
der Anbaugeräte für verschiedenartige Arbeiten ist
möglich. Ihr Gewicht wird während des Transports
auf der Straße (im Wesentlichen) vom Fahrzeug ge-
tragen. Anbaugeräte können Front-, Zwischenachs-,
Aufbau-, Heck- oder Seitengeräte sein. Heckanbau-
geräte dürfen mit einer Anhängekupplungausgerü-
stet sein. Zusätzlich kann ein Laderaum vorhanden
sein, der geeignet und bestimmt ist, die zur Leistung
der Arbeit erforderlichen Geräte und Hilfsmittel
sowie die bei der Arbeit anfallenden oder benötigten
Stoffe zur Zwischenlagerung aufzunehmen.
4
Hinsichtlich geltender Vorschriften ist im Einzelnen
zu beachten:
4.1
Zulassung und Genehmigung (§§ 3 und 4 FZV sowie
§ 19 Abs. 2 StVZO)
Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften
über die Zulassungs- und Typ- oder Einzelgenehmi-
gungspfl icht. Da sie auswechselbares Zubehör sind,
ist bei ihrem Anbau keine erneute Genehmigung für
das Fahrzeug erforderlich
1) Gitterräder werden im Sinne des Merkblatts wie Anbaugeräte
behandelt.
2) Eine Behelfsladefl äche ist im Gegensatz zu einer Hilfsladefl ä-
che eine Einrichtung, die nur vorübergehend zum Transport von
Gütern an eine lof-Zugmaschine angebaut wird.
Gesetzesvorschriften für Anbaugeräte, die bei Straßenfahrt vom
D
Zugahrzeug ge tra gen werden, wie z.B. Pfl üge, Eggen, Frontlader, alle
Dreipunktgeräte usw.
2J
4.2
Bauartgenehmigung und Prüfzeichen für Fahrzeug-
teile (§ 22a StVZO)
Für Anbaugeräte besteht keine Bauartgenehmi-
gungspfl icht. Das gilt auch für die Verbindungsein-
richtungen an Anbaugeräten, die an lof-Zugmaschi-
nen angebracht werden. Anhängekupplungen an
Anbaugeräten müssen DIN 11 025, Ausgabe Mai
1980, oder DIN 11028, Ausgabe Juli 1999 entspre-
chen. Selbsttätige Anhängekupplungen sind nicht
erforderlich. Anhängekupplungen nach Anhang IV
der Richtlinie 89/173/EWG sind ebenfalls zulässig.
4.3
Angaben über das Leergewicht (§ 13 Abs. 1 FZV)
Eine Änderung der Leergewichts-Angabe ist nur
erforderlich, wenn Teile zum ständigen Verbleib
am Fahrzeug angebaut werden, die dem leichten
An- und Abbau des Geräts dienen (z. B. Anbau-
Einrichtung für Frontlader), und wenn dadurch das
eingetragene Leergewicht des Fahrzeugs über-
schritten wird.
4.4
Untersuchungen (§ 29 StVZO)
Anbaugeräte unterliegen nicht der Untersuchung-
.
pfl icht
4.5
Beschaffenheit (§ 30 StVZO)
Anbaugeräte müssen so gebaut, beschaffen und so
am Fahrzeug angebracht sein, dass ihr verkehrs-
üblicher Betrieb weder die Fahrzeuginsassen noch
andere Verkehrsteilnehmer schädigt oder mehr als
unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
und dass bei Unfällen Ausmaß und Folgen von
Verletzungen möglichst gering bleiben. Dies gilt
auch für ständig am Fahrzeug angebrachte Teile
von Anbaugeräten. Behelfsladefl ächen müssen so
gebaut sein, dass sie die vorgesehene Belastung
sicher tragen können (siehe auch 4.11). Kipp-
einrichtungen, Hub- und sonstige Arbeitsgeräte
müssen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen oder
Herabfallen bzw. unbeabsichtigte Lageveränderung
gesichert sein (siehe VkBI.-Veröffentlichung "Siche-
rung von Kippeinrichtungen sowie von Hub- und
sonstigen Arbeitsgeräten an Straßenfahrzeugen",
vom 17.9.1999, VkBI. S. 663).
4.6
Verkehrsgefährdende Fahrzeugteile (§ 30cAbs. 1
StVZO)
Kein Teil darf so über das Fahrzeug
hinausragen,dass es den Verkehr mehr als un-
vermeidbar gefährdet; derartige Teile dürfen bei
möglichen Unfällen den Schaden nicht vergrö-
ßern. Soweit sich das Hinausragen der Teile nicht
vermeiden lässt, sind sie abzudecken. Ist dies
mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so sind
sie durch Tafeln oder Folien kenntlich zu machen
(siehe dazu Beispielkatalog über die Absicherung
verkehrsgefährdenderTeile an Fahrzeugen der
Land- und Forstwirtschaft vom 10.7.1985, VkBI. S.
436 und Ergänzung vom 18.7.2000, VkBI. S. 397).
Teile, die in einer Höhe von mehr als 2 m überder
Fahrbahn angebracht sind, gelten insoweit als nicht
verkehrsgefährdend.
4.7
Verantwortung für den Betrieb (§ 31 Abs. 2 StVZO
und § 23 StVO)
Die Vorschriften über die Verantwortung des
Fahrzeugführers und des Halters für den Betrieb
der Fahrzeuge gelten auch für das Mitführen von
Anbaugeräten.
4.8
Abmessungen (§ 32 StVZO), Achslasten und Ge-
samtgewicht (§ 34 StVZO)
C
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