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Gefährdung Für Die Beschäftigten - Still HPT-20 Anwenderhandbuch- Originalbetriebsanleitung

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Einführung
Gefährdung für die Beschäftigten
Gefährdung für die Beschäf-
tigten
Nach Betriebssicherungsverordnung (Betr-
SichVO) und Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
muss der Betreiber (siehe „Begriffsdefinition
der verantwortlichen Personen") die Gefähr-
dungen im Betrieb ermitteln und beurteilen
und die notwendigen Maßnahmen des Ar-
beitsschutzes für die Beschäftigten festlegen.
Der Betreiber muss daher für den Betrieb gül-
tige Betriebsanweisungen aufstellen (§ 6
ArbSchG) und dem Bediener mitteilen. Eine
zuständige Person ist zu benennen. Die natio-
nalen Vorschriften des Einsatzlandes sind zu
beachten.
Bau und Ausrüstung des Flurförderzeugs ent-
sprechen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
und besitzen daher die CE-Kennzeichnung.
Diese gehören deshalb nicht zum erforderli-
chen Umfang der Gefährdungsbeurteilung,
Anbaugeräte durch die eigene CE-Kennzeich-
nung ebenfalls nicht. Der Betreiber hat jedoch
die Art und Ausrüstung der Flurförderzeuge so
auszuwählen, dass diese den örtlichen Ein-
satzbestimmungen entsprechen.
Das Ergebnis ist zu dokumentieren (§ 6
ArbSchG). Bei Flurförderzeugeinsätzen mit
gleichartiger Gefährdungssituation können die
Ergebnisse zusammengefasst werden.
In vielen Betrieben werden die Einsatzverhält-
nisse der Flurförderzeuge soweit gleichartig
sein, dass die Gefährdungen in einer Über-
sicht zusammengefasst werden können. Hin-
weise der jeweils zuständigen Berufsgenos-
senschaft zu diesem Thema beachten.
50988046032 DE - 09/2020 (07)
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