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Storch Power LED Akku 50 W Light Originalanleitung Seite 6

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Gewährleistung
Für unsere Geräte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen von 12 Monaten ab
Kaufdatum / Rechnungsdatum des gewerblichen Endkunden.
Geltendmachung
Bei Vorliegen eines Gewährleistungsfalles bitten wir, dass das komplette Gerät zusam-
men mit der Rechnung frei an unser Logistik Center in Berka oder an eine von uns auto-
risierte Service-Station eingeschickt wird. Zuvor bitten wir Sie, uns unter unserer kosten-
losen STORCH Service-Hotline 08 00. 7 86 72 47 zu kontaktieren.
Gewährleistungsanspruch
Ansprüche bestehen ausschließlich an Werkstoff- oder Fertigungsfehler sowie aus-
schließlich bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Geräts. Verschleißteile fallen
nicht unter die Gewährleistungsansprüche. Sämtliche Ansprüche erlöschen durch den
Einbau von Teilen fremder Herkunft, bei unsachgemäßer Handhabung und Lagerung
sowie bei offensichtlicher Nichtbeachtung der Betriebsanleitung.
Durchführung von Reparaturen
Sämtliche Reparaturen dürfen ausschließlich durch unser Werk oder von STORCH autori-
sierten Service-Stationen durchgeführt werden.
Entsorgung
Hersteller-Informationen gemäß § 18 Abs. 4 ElektroG: Das Elektro- und Elektronikge-
rätegesetz (ElektroG) enthält eine Vielzahl von Anforderungen an den Umgang mit Elek-
tro- und Elektronikgeräten. Die wichtigsten sind hier zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte
bezeichnet. Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall
getrennten Erfassung zuzuführen. Altgeräte gehören insbesondere nicht in den Hausmüll,
sondern in spezielle Sammel- und Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät
umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen wer-
den können, im Regelfall vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zu tren-
nen. Dies gilt nicht, soweit Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unter
Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Vertrei-
bern im Sinne des ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen unentgeltlich abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² für
Elektro- und Elektronikgeräte sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte mit einer Gesamt-
verkaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals pro Jahr oder dauerhaft Elektro-
und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch bei Ver-
trieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wenn die Lager- und Versand-
flächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m² betragen oder die gesamt-
en Lager- und Versandflächen mindestens 800 m² betragen. Vertreiber haben die Rück-
nahme grundsätzlich durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung
zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten. Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rück-
gabe eines Altgerätes besteht bei rücknahmepflichtigen Vertreibern unter anderem dann,
wenn ein neues gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllt,
an einen Endnutzer abgegeben wird.
Wenn ein neues Gerät an einen privaten Haushalt ausgeliefert wird, kann das gleich-
artige Altgerät auch dort zur unentgeltlichen Abholung übergeben werden; dies gilt
bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für Geräte der
Kategorien 1, 2 oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, nämlich „Wärmeüberträger", „Bild-
schirmgeräte" oder „Großgeräte" (letztere mit mindestens einer äußeren Abmessung über
50 Zentimeter). Zu einer entsprechenden Rückgabe-Absicht werden Endnutzer beim
Abschluss eines Kaufvertrages befragt. Außerdem besteht die Möglichkeit der unent-
Originalanleitung
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