Wasserlagerung von Mörtelprismen
1.0326 / 1.0326K / 1.0326S / 1.0326SK
1.5.1 Verpflichtung des Betreibers
Mit der selbständigen Bedienung der Wasserbecken dürfen nur Personen betraut werden
die:
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
in der Bedienung des Gerätes unterwiesen wurden und
den schriftlichen Auftrag zur Bedienung vom Unternehmer besitzen.
Die bedienende Person hat darauf zu achten, dass sie sich und andere Personen nicht
gefährdet.
Wird durch Mängel oder Schäden an dem Wasserbecken die Betriebssicherheit beein-
trächtigt, ist sie sofort außer Betrieb zu nehmen und erst nach Beseitigung aller Gefah-
renquellen wieder zu benutzen.
1.5.2 Gefahren im Umgang mit dem Wasserbecken
Das Wasserlagerungsbecken ist nach dem Stand der Technik und den anerkannten Tech-
nischen Regeln gebaut. Dennoch können bei ihrer Verwendung Gefahren für Leib und
Leben des Benutzers oder Dritter beziehungsweise Beeinträchtigungen an den elektri-
schen Teilen oder anderer Sachwerte entstehen.
Das Wasserlagerungsbecken ist nur zu benutzen
für die bestimmungsgemäße Verwendung und
in sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand.
Störungen, die die Sicherheit beeinträchtigen können, sind umgehend zu beseitigen.
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