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FARO Laser Scanner LS – Benutzerhandbuch
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VIII. Anzeige von Lasern und Laserschutzbeauftragter:
1.
Der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 3R ist der zuständigen
Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der
ersten Inbetriebnahme anzuzeigen. Nähere Angaben hierzu enthält die BGV B2 (S.
13 f.). Ein Muster für die Anzeige findet sich in Anhang 5 der BG-Information 832.
2.
Für den Betrieb von Lasern der Klasse 3R muss ein Sachkundiger schriftlich als
Laserschutzbeauftragter bestellt werden. Einzelheiten hierzu finden sich auf S. 4 der
BGV B2.
Revised: April 10, 2008
© 2008 FARO Scanner Production GmbH