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Neuson 1403 Betriebsanleitung Seite 103

Raupenbagger
Inhaltsverzeichnis

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Arbeiten ein sofortiges Stillsetzen des Antriebes in Gefahrensituationen möglich ist.
7.12
Bei Erdbaumaschinen mit Verbrennungsmotor soll vor Arbeiten an der Elektroanlage oder bei
Lichtbogenschweißungen am Gerät der Anschluß zur Batterie unterbrochen werden.
7.13
Beim Abklemmen der Batterie ist zuerst der Minuspol, dann der Pluspol abzuklemmen. Beim
Anklemmen ist in umgekehrter Reihenfolge vorzugehen.
7.14
Bei Instandhaltungsarbeiten im Bereich der Batterie ist diese mit isolierendem Material abzudecken;
Werkzeug darf nicht auf die Batterie abgelegt werden.
7.15
Bei Erdbaumaschinen mit elektrischem Antrieb sind die elektrischen Einrichtungen, gegebenenfalls
auch die beweglichen Anschlußleitungen, abzuschalten und gegen unbeabsichtigtes oder
unbefugtes Einschalten zu sichern.
7.16
Schutzeinrichtungen bewegter Maschinenteile dürfen nur bei stillgesetztem und gegen unbefugtes
Ingangsetzen gesichertem Antrieb geöffnet oder entfernt werden.
Schutzeinrichtungen sind z. B. Motorklappen, Türen, Schutzgitter, Verkleidungen.
7.17
Nach Beendigung von Montage-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten müssen alle
Schutzeinrichtungen wieder ordnungsgemäß angebracht werden.
7.18
Schweißarbeiten an tragenden Teilen von Erdbaumaschinen, z.B. Gitterauslegern, Hubschwingen,
dürfen nur nach den anerkannten Regeln der Schweißtechnik ausgeführt werden.
7.19
An Überrollschutzaufbauten (ROPS) oder Schutzdächern (FOPS) dürfen keine Schweißungen oder
Bohrungen, die die Festigkeit dieser Einrichtungen beeinträchtigen können, vorgenommen werden.
7.20
Veränderungen, z.B. Schweißungen an der Hydraulik- oder Druckluftanlage dürfen nur mit Erlaubnis
des Herstellers durchgeführt werden.
7.21
Vor Beginn von Arbeiten an der Hydraulikanlage muß der Steuer-, Stau- und der Tankinnendruck
abgebaut werden.
7.22
Es dürfen nur die vom Hersteller vorgeschriebenen Schläuche und Leitungen verwendet werden.
7.23
Hydraulikschläuche und Leitungen müssen fachgerecht verlegt und montiert werden.
7.24
Beim Tanken ist das Rauchen und der Umgang mit offenen Flammen verboten.
8
Bergen, Abschleppen, Transport
8.1
Das Bergen und Abschleppen von Erdbaumaschinen darf nur mit ausreichend bemessenen
Abschleppeinrichtungen erfolgen.
8.2
Es sind die vom Hersteller vorgeschriebenen Abschleppunkte oder Anschläge z.B. Ösen, Haken zu
benutzen.
9707710_Betriebsanleitung_1403_2203_de
- A 11 -
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