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Neuson 1403 Betriebsanleitung Seite 102

Raupenbagger
Inhaltsverzeichnis

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Sicherheitshinweise
7
Montage, Wartung, Instandsetzung (Instandhaltung)
7.1
Erdbaumaschinen dürfen nur unter Leitung einer vom Unternehmer bestimmten, geeigneten Personal
und unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers auf-, um- oder abgebaut werden.
7.2
Arbeiten, z.B. an
-
Brems-,
-
Lenk-,
-
Hydraulik- und
-
Elektroanlagen
der Erdbaumaschine dürfen nur von hierfür ausgebildetem Fachpersonal ausgeführt werden.
7.3
Die Standsicherheit muß auch bei Instandhaltungsarbeiten jederzeit gewährleistet sein.
7.4
Die Arbeitseinrichtungen sind durch Absetzen auf den Boden oder gleichwertige Maßnahmen, z. B.
Abstützmanschetten, Stützböcke, gegen Bewegung zu sichern. Erforderlichenfalls ist der Oberwagen
von Baggern gegen Schwenken zu sichern.
7.5
Bei Erdbaumaschinen mit Knicklenkung ist bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten das
Knickgelenk formschlüssig zu verriegeln, wenn in diesem Bereich gearbeitet wird.
7.6
Beim Ein- und Ausbau von Gegengewichten dürfen diese nur an den vom Hersteller
vorgeschriebenen Stellen angeschlagen werden.
7.7
Zum Aufbocken von Erdbaumaschinen sind Hubgeräte so anzusetzen, daß ein Abrutschen verhindert
wird. Schrägstellungen der Hubgeräte oder deren schräges Ansetzen ist nicht zulässig.
7.8
Angehobene Erdbaumaschinen sind durch Unterbauen, z. B. mit Kreuzstapeln aus Bohlen oder
Kanthölzern oder Abstützböcken, zu sichern.
Erdbaumaschinen, die mit Arbeitseinrichtungen angehoben wurden, sind unmittelbar nach dem
Anheben standsicher zu unterbauen. Arbeiten unter hochgestellten Erdbaumaschinen, die nur durch
die Hydraulik gehalten werden, sind unzulässig.
7.9
Vor dem Auswechseln der Kübelschneiden von Schürffahrzeugen oder Schürfkübelraupen müssen
die Schürfkübel auf eine kipp- und bruchsichere Unterlage abgesetzt werden.
7.10
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten im Schürfkübel dürfen nur bei gesicherter Verschlußklappe
vorgenommen werden.
7.11
Vor allen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind die Antriebsmotore stillzusetzen.
Von diesen Forderungen darf nur bei Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten abgewichen werden,
die ohne Antrieb nicht durchgeführt werden können. Es muß gewährleistet sein, daß bei diesen
- A 10 -
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