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Brennstoffe; Raumluftabsaugende Anlagen (Dunstabzugshauben, Etc - AllTrade Passat Aufstell- Und Bedienungsanleitung

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Brennstoffe

Zulässige Brennstoffe sind
Trockenes naturbelassenes Scheitholz bis 20 cm Länge und bis 25 Umfang. Max. 3 Stück.
Max 1,48 Kg/Stunde. Anthrazit Nuss max 0,97 Kg/ Stunde. Die Verwendung anderer
Brennstoffe ist nicht zulässig.
Das Scheitholz sollte ca. 2 Jahre draußen luftig und geschützt vor Regen gelagert werden.
Es erreicht dann die am besten zum Verbrennen geeignete Restfeuchtigkeit von unter
20%. Bitte verwenden Sie kein Holz mit einer höheren Restfeutigkeit als 20%
Nasses Kaminholz oder frisches Kaminholz sowie alle anderen Brennstoffe dürfen nicht
verwendet werden. Frisches Holz hat eine hohe Feuchtigkeit, die eine schlechte
Verbrennung und damit eine hohe Kondensat- und Teerbildung verursacht. Der
Kaminofen und der Schornstein versotten und die Scheiben verrußen.
Raumluftabsaugende Anlagen (Dunstabzugshauben, Wäschetrockner,...)
Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten
vergleichbarer Größe an gemeinsamen Abgasanlagen nur angeschlossen werden, wenn
durch raumluftabsaugende Anlagen auch in anderen Räumen, Wohnungen oder
Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe der ordnungsgemäße Betrieb aller Feuerstätten
nicht beeinträchtigt wird.
Es ist unbedingt notwendig zusätzliche Verbrennugsluft zuzuführen. Andernfalls
besteht Erstickungsgefahr durch das Eindringen von Rauchgas in den Wohnraum.
Lassen Sie eine derartige Installation auf mögliche Wechselwirkung mit Ihrem
Kaminofen vor der Inbetriebnahme unbedingt von Ihrem Schornsteinfegermeister,
bzw. einem autorisierten Fachmann prüfen.
Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis zu 35 kW gilt
die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in einem Raum
aufgestellt sind, der
a)
mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume
mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4m³ je kW
Gesamtnennwärmeleistung hat,
b)
mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Absatz 2 verbunden ist
(Verbrennungsluftverbund) oder der Verbrennungsluftverbund im Sinne von b) zwischen
dem
Aufstellraum
und
Räumen
mit
Verbindung
zum
Freien
muss
durch
Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150cm² zwischen den Räumen hergestellt
Stand 03.04.2014
Seite 13

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