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SEW-Eurodrive MOVI-DPS Produkthandbuch Seite 77

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Inhaltsverzeichnis

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30 % des Rechnungswerts, zu erteilen. SEW gewährt eine höhere
Gutschrift, wenn der Besteller eine höhere Werthaltigkeit der wie-
der in Besitz genommenen Ware nachweist.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern.
(5) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Ver fügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Besteller SEW unverzüglich zu
benachrichtigen.
(6) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsge-
mäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Verpfändung,
Sicherungsübertragung oder sonstige Verfügung ist ihm unter-
sagt. Veräußert der Besteller die von SEW gelieferte Ware, gleich
in welchem Zustand, so tritt er hiermit bis zur Tilgung aller SEW
aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen entstandenen For-
derungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen
bis zur Höhe des Warenwerts gegen seine Abnehmer mit allen
Nebenrechten an SEW ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist
der Besteller ermächtigt.
(7) Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zum Forde-
rungseinzug kann widerrufen werden, wenn sich der Besteller
in Zahlungsverzug befindet oder eine sonstige erhebliche Ver-
schlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder seiner Kredit-
würdigkeit eintritt. Auf Verlangen ist der Besteller dann verpflichtet,
die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben, sofern SEW
die Abnehmer des Bestellers nicht selbst unterrichtet, und SEW
die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die Abnehmer erfor-
derlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
(8) Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware
durch den Besteller wird stets für SEW vorgenommen. Wird die
Ware mit anderen, SEW nicht ge hö renden Gegenständen gem.
§ 950 BGB verarbeitet, so erwirbt SEW Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Werts der Ware zu den anderen verarbei-
teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Ver-
arbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für
die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(9) SEW verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die SEW zuste-
henden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer
Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
Die Auswahl der freizu gebenden Sicherheiten obliegt SEW.
§ 6 Mängelansprüche
(1) Der Besteller hat SEW einen festgestellten Mangel unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei Vorliegen von Mängeln besitzt der Besteller einen Anspruch
auf Nacherfüllung, die SEW nach ihrer Wahl durch Mangelbesei-
tigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware oder Leis-
tung erbringt. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Besteller
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Nur in drin-
genden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei SEW sofort zu
benachrichtigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von SEW Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Beanstandete Waren
oder Teile sind erst auf unsere Anforderung und, soweit erforder-
lich, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels
mit Angabe der Auftragsnummer zurückzusenden.
(3) Im Fall der Mangelbeseitigung ist SEW verpflichtet, alle zum Zweck
der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbeson-
dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen,
soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei
denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
(4) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (§ 440 BGB) steht dem Bestel-
ler das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten.
(5) Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen und
mangels einer Pflichtverletzung nicht von uns zu vertreten
sind, begründen keine Mängelhaftungsansprüche:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung nach Gefahr-
übergang, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehler-
hafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder
Dritte trotz Vorliegens einer ordnungsgemäßen Montageanleitung,
natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
mangel hafte Bauarbeiten, Nichtbeachten der Betriebshinweise,
ungeeignete Einsatzbedingungen, insbesondere bei ungünstigen
chemischen, physikalischen, elektromagnetischen, elektroche-
mischen oder elektrischen Einflüssen, Witterungs- oder Naturein-
flüssen oder zu hohe oder zu niedrige Umgebungstemperaturen.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(7) Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach § 7 dieser
Bedingungen.
§ 7 Haftung für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
(1) Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie
in jedem Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Kör-
pers oder der Gesundheit haftet SEW für alle darauf zurückzu-
führenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist die Haf-
tung von SEW für Sach- und Vermögensschäden auf den ver-
tragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SEW für Sach- und Ver-
mögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflich-
ten. Auch dabei ist die Haftung von SEW auf den vertrags typischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorste-
henden Absätzen geregelt, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsna-
tur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB;
eine etwaige un eingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des
deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
(5) Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung
wegen eines Mangels der Ware unterliegen, gilt eine Ausschluss-
frist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und
der Person des Schädigers.
§ 8 Rücktrittsrecht
SEW kann vom Vertrag insgesamt oder in Teilen durch schriftliche
Erklärung zurücktreten, falls der Besteller zahlungsunfähig wird,
die Überschuldung des Bestellers ein tritt, der Besteller seine Zah-
lungen einstellt oder über das Vermögen des Bestellers Insolvenz-
antrag gestellt ist. Das Rücktrittsrecht ist von SEW bis zur Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers
auszuüben. Der Besteller gestattet SEW schon jetzt, bei Vorlie-
gen dieser Voraussetzungen seine Geschäftsräume während der
üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Ware wieder in
Besitz zu nehmen.
§ 9 Ausfuhrbeschränkungen
Die in der Auftragsbestätigung enthaltene Lieferung und/oder Leistung
kann z. B. aufgrund ihrer Art oder des Verwendungszwecks oder des
Endverbleibs den Vorschriften zur Exportkontrolle nach deutschem,
europäischem oder US-amerikanischem Recht unterliegen. Jeder Auf-
trag gilt daher unter dem Vorbehalt, dass kein Liefer-/Leistungsver-
bot nach diesen Vorschriften besteht bzw. erforderliche behördliche
Genehmigungen, Zulassungen oder Erlaubnisse, die SEW zur Ver-
tragserfüllung benötigt, erteilt werden.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
der Sitz von SEW in Bruchsal Erfüllungsort.
(2) Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittel-
bar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, wenn unser Ver-
tragspartner Kaufmann ist, Bruchsal.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Lieferungen und
Leistungen ins Ausland. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten
Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird abbe-
dungen.
Bruchsal, Februar 2011
GmbH & Co KG

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