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SEW-Eurodrive MOVI-DPS Produkthandbuch Seite 76

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Inhaltsverzeichnis

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Verkaufs- und Lieferbedingungen der SEW-EURODRIVE GmbH & Co KG (SEW)
§ 1 Allgemeines
(1) Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund-
lage der jeweiligen Auftragsbestätigung, etwaiger Sonderver-
einbarungen in Schriftform und ergänzend den nachfolgenden
Bedingungen. Anderslautende Bedingungen, insbesondere Ein-
kaufsbedingungen, gelten nicht, es sei denn, SEW hätte ausdrück-
lich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Angebote von SEW sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit der
Auftragsbestätigung von SEW in Textform zustande.
(3) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, SEW richtige und vollständige Vor-
gabedaten mitzuteilen und die Auftragsbestätigung auf korrekte
Wiedergabe der mitgeteilten Daten zu kontrollieren.
(5) Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (zum Beispiel in
Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder Eti-
ketten) beruhen auf den allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen
von SEW und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen
dar. Sowohl die Produktangaben als auch ausdrücklich verein-
barte Leistungsmerkmale/Einsatzzwecke entbinden den Besteller
nicht davon, die technische und rechtliche Eignung für den beab-
sichtigten Verwendungszweck des Produkts zu testen bzw. zu
überprüfen, insbesondere auch hinsichtlich der Schutzrechtslage.
Alle Informationsmaterialien (zum Beispiel Kataloge und Betriebs-
anleitungen) sind stets aktuell im Internet unter www.sew-euro-
drive.de oder www.sew-eurodrive.com zu finden.
(6) Angaben zu Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeiten der Pro-
dukte von SEW beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht
gemäß §§ 443, 444, 639 BGB, es sei denn, diese werden aus-
drücklich schriftlich als solche bezeichnet.
(7) Eine Projektierungsunterstützung von SEW erfolgt stets nur im
Rahmen des vom Besteller vorgegebenen Gesamtsystems. Für
dieses übernimmt SEW keine Verantwortung, auch wenn SEW
Waren mit integrierter funktionaler Sicherheit anbietet und liefert.
(8) Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem
technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.
(9) SEW behält sich an Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalku-
lationen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörper-
licher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheber-
rechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen und Informationen,
die als „vertraulich" bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SEW.
(10) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen
und Leistungen bis zur Geltung neuer Verkaufs- und Lieferbedin-
gungen von SEW.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungs-
lager. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und
die gesetzliche Umsatzsteuer nicht ein.
(2) Die Zahlungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bar ohne
jeden Abzug frei Zahlstelle SEW zu leisten. Sofern keine fälligen
Rechnungen offen stehen, gewähren wir bei Zahlungen, die inner-
halb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eingehen, 2 %
Skonto; ausgenommen hiervon sind Reparatur- und Ersatzteilsen-
dungen, die sofort netto Kasse fällig werden.
(3) Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung,
wobei wir uns die Annahme von Wechseln vorbehalten.
(4) Erhalten wir nach Versenden unserer Auftragsbestätigung Kennt-
nis von einer in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein-
tretenden wesentlichen Verschlechterung, so werden unsere
Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch aus-
stehende Lieferungen und Leistungen, auch abweichend von der
Auftragsbestätigung, nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie
nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, es sei
denn, der Besteller leistet Sicherheit. Das gleiche gilt bei Nichtein-
haltung der Zahlungsbedingungen, auch wenn deren Nichteinhal-
tung andere Aufträge aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung
betrifft.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche von SEW unbestritten oder rechts kräftig fest-
gestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Ver-
tragsverhältnis beruht.
§ 3 Lieferzeit
(1) Die Lieferung und Leistung erfolgt innerhalb der in Textform bestä-
tigten Kalenderwoche, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausfüh-
rungseinzelheiten. Der Besteller hat alle ihm obliegenden Ver-
pflichtungen, wie z. B. die Leistung einer Anzahlung, rechtzeitig zu
erfüllen. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit ange-
messen. Dies gilt nicht, soweit SEW die Verzögerung zu vertreten
hat.
(2) Die Lieferzeit verlängert sich weiter angemessen bei von SEW
nicht zu vertretendem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
gleichviel, ob bei SEW oder bei ihren Zuliefe ranten eingetreten,
z. B. Fälle höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Einfuhr- und Ausfuhrbe-
schränkungen, behördliche Genehmigungsverfahren und andere
unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung von Liefer-
teilen, Betriebsstörungen, Ausschuss werden, Verzögerungen in
der Anlieferung wesentlicher Teile und Rohstoffe, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung
der bestellten Ware von maßgeblichem Einfluss sind. Der artige
Hindernisse sind von SEW auch dann nicht zu vertreten, wenn
sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. SEW
wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände
unverzüglich anzeigen.
(3) Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetz lichen
Bestimmungen wegen Lieferverzögerungen nur zurücktreten,
soweit diese durch SEW zu vertreten ist.
(4) Kommt SEW in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein
Verzögerungsschaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Ver-
zugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete
Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt höchstens jedoch 5 %
des Preises für den Teil der Lieferung und Leistung, der wegen der
Verspätung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden
konnte. Weitere Ansprüche wegen Lieferverzug bestimmen sich
ausschließlich nach § 7 dieser Bedingungen.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
eine sonstige Mitwirkungspflicht, so ist SEW be rechtigt, den inso-
weit entstehenden Schaden, ein schließlich etwaiger Mehraufwen-
dungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
§ 4 Gefahrübergang, Abnahme
(1) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers geht die
Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn fracht-
freie Lieferung, Lieferung frei Werk, o. Ä. vereinbart ist. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maß-
gebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise
nach der Meldung von SEW über die Abnahmebereitschaft durch-
geführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen
eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
(2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme
infolge Umständen, die SEW nicht zu vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tage der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den
Besteller über.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) SEW behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum
Eingang aller SEW aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller
zustehenden Zahlungen vor.
(2) Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist SEW nach Mah-
nung berechtigt, die Ware bestandsmäßig aufzunehmen. SEW
darf die Ware auch wieder in Besitz nehmen, ohne vorher vom Ver-
trag zurückzutreten. Der Besteller gestattet SEW schon jetzt, bei
Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Geschäftsräume unver-
züglich während der üblichen Geschäfts zeiten zu betreten und
die Ware wieder in Besitz zu nehmen. Dasselbe gilt bei Abgabe
der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung durch den Bestel-
ler, bei Ergehen einer Haftanordnung zur Abgabe einer eidesstatt-
lichen Offenbarungsversicherung des Bestellers oder bei einem
Antrag des Bestellers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist SEW zum Rücktritt berechtigt. Bei Rück-
nahme von Ware infolge Rücktritt ist SEW grundsätzlich nur ver-
pflichtet, eine Gutschrift in Höhe des Rechnungswerts unter Abzug
der nach billigem Ermessen ermittelten Wertminderung sowie der
Rücknahme- und Demontagekosten, mindes tens jedoch über

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