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Anregung Für Eine Betriebsanweisung; Der Mitarbeiter Muß Unterrichtet Werden Über - GEDA 500Z Montage- Und Betriebsanleitung

Zahnstangenaufzug
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4.4
Anregung für eine Betriebsanweisung
Betriebsanweisungen sind Regelungen, die ein Unternehmer für den sicheren Betriebsablauf erstellt.
Hier handelt es sich um verbindliche Anweisungen, die der Unternehmer im Rahmen seines
Direktionsrechtes erläßt. Die Mitarbeiter werden durch die Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet,
diesen Anweisungen zu folgen.
Die generelle Verpflichtung des Unternehmers, Betriebsanweisungen zu erstellen und bekannt zu
machen, muß aus der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" abgeleitet werden.
Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen Anordnungen zu
treffen, und es wird verlangt, daß der Unternehmer die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten
auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung unterweisen muß. Diese
Anforderungen kann der Unternehmer mit Hilfe von Betriebsanweisungen erfüllen.
Die hier vorliegende Betriebsanleitung ist also um nationale Vorschriften zur Unfallverhütung
und zum Umweltschutz zu ergänzen!
BGV A1
Allgemeine Vorschriften
VBG 5
Kraftbetriebene Arbeitsmittel
BGV D7
Bauaufzüge
BGV C22
Bauarbeiten
VBG 125
Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz
VDE-Vorschriften
0113/EN 60204-1 und EG-Richtlinie
89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von
-
Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit.
92/57/EWG die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden
-
Mindestvorschriften für die Sicherheit und Gesundheitsschutz.
90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit.
-
4.5
Der Mitarbeiter muß unterrichtet werden über:
• Die beim Umgang mit der eingesetzten Lastbühne auftretenden Gefahren und die erforderlichen
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln einschließlich von Anweisungen im Gefahrfall und über
die Erste Hilfe.
• Art und Umfang regelmäßiger Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (siehe Kap. 13).
• Instandhaltung
• Behebung von Betriebsstörungen.
• Umweltschutz.
• Sicheren Umgang mit der elektrischen Einrichtung.
• Durch Anweisungen und Kontrollen hat der Anwenderbetrieb für Sauberkeit und Übersichtlichkeit
am Aufstellungsplatz der Maschine zu sorgen.
• Die Zuständigkeiten bei Auf- und Abbau (Montage/Demontage), Bedienung und Instandhaltung
müssen vom Anwenderbetrieb unmißverständlich geregelt und von allen Personen eingehalten
werden, damit unter dem Sicherheitsaspekt keine unklaren Kompetenzen auftreten.
• Der Bediener muß sich verpflichten, die Maschine nur in einwandfreiem Zustand zu betreiben. Er
ist verpflichtet, eintretende Veränderungen an dem Gerät, die die Sicherheit betreffen, sofort
seinem Vorgesetzten zu melden.
• Angebrachte Hinweis- und Warnschilder beachten.
• Der Bediener hat mit dafür zu sorgen, daß sich keine unberechtigten Personen an der Maschine
aufhalten.
Montage- und Betriebsanleitung
In Deutschland
z. B.:
Seite 12 von 50
(UVV)
BL 054 D Ausgabe 04.03

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