TABELLE 2: ÜBERSICHT EUROPÄISCHE MASCHINENSICHERHEIT – BENUTZER UND HERSTELLER
2.4. BENUTZER
Die Benutzerseite ist durch die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie
(2009/104/EG) reguliert, welche besagt, dass der Benutzer einer
Maschine verpflichtet ist sicherzustellen, dass diese den geltenden
Vorschriften entspricht. Daraus folgt, dass, wenn eine Maschine der
EU-Maschinenrichtlinie nicht genügt, der Benutzer dafür verantwortlich
ist, dass die Maschine sowohl das vorgeschriebene Qualitätsniveau wie
auch die benötigte Sicherheitskategorie erreicht.
Die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG definiert, welche Vor-
schriften betreffend Sicherheit im Minimum respektiert werden müssen,
wenn Arbeitsmittel zum Einsatz kommen. Der Originaltext kann von der
entsprechenden EU-Website abgerufen werden.
2.5. MASCHINENHERSTELLER
Maschinenherstellerseitig gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die-
ses Dach-Dokument bezieht sich auf spezifische Anforderungen der
EN-Normen und legt fest, dass jeder Gefahrenbereich einer Maschine
abgesichert sein muss. Die angewandte Methode hängt dabei von der
Art der Gefährdung ab.
Contrinex Industrielle Elektronik
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