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Lowrance Link-6 Benutzerhandbuch Seite 47

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in Nos. angegebenen Bedingungen. 51.69, 51.73, 51.74, 51.75,
51.76, 51.77 und 51.78. Die Verwendung von Kanälen, die auch
zur öffentlichen Kommunikation dienen, ist jedoch durch vorherige
Vereinbarung zwischen interessierten und betroffenen Behörden
festzulegen.
b) Die Kanäle der vorliegenden Anlage, mit Ausnahme der
Kanäle 06, 13, 15, 16, 17, 70, 75 und 76, dürfen ebenfalls zur
Hochgeschwindigkeitsdaten- und Fax-Übertragungen verwendet
werden, und unterliegen der gesonderten Vereinbarung zwischen
der interessierten und der betroffenen Behörde.
c) Die Kanäle des vorliegenden Anhangs, mit Ausnahme der Kanäle
06, 13, 15, 16, 17, 70, 75 und 76 dürfen ebenfalls für Direktdruck,
Telegraphie und Datenübertragung verwendet werden, und
unterliegen der gesonderten Vereinbarung zwischen der
interessierten und der betroffenen Behörde. (WRC-12)
d) Die Frequenzen in dieser Tabelle können auch für die Funkkommu-
nikation auf Binnenwasserstraßen in Übereinstimmung mit den in
Nr.5.226 angegebenen Bedingungen verwendet werden.
e) Behörden dürfen 12,5-kHz-Kanal-Verschachtelung auf störungsfreier
Basis für 25-kHz-Kanäle in Übereinstimmung mit der neuesten Version
der Empfehlung ITU-R M.1084 anwenden, vorausgesetzt dass:
nicht die 25-kHz-Kanäle des vorliegenden Anhangs des
mobilen Seenotrufs und der Sicherheit, das Automatische
Identifikationssystem (Automatic Identification System, AIS),
Datenaustauschfrequenzen, insbesondere die Kanäle 06, 13, 15,
16, 17, 70, AIS 1 und AIS 2 oder die technischen Eigenschaften
aus Empfehlung ITU-R M.489-2 für diese Kanäle beeinflusst
werden;
die Umsetzung der 12,5-kHz-Kanal-Verschachtelung und daraus
resultierenden nationalen Vorschriften der Abstimmung mit den
betroffenen Behörden unterliegen. (WRC-12)
Besondere Hinweise
f ) Die Frequenzen 156,300 MHz (Kanal 06), 156,525 MHz
(Kanal 70), 156,800 MHz (Kanal 16), 161,975 MHz (AIS 1) und
162,025 MHz (AIS 2) dürfen auch von Flugfunkstellen für Such-
und Rettungsaktionen sowie anderweitige sicherheitsbezogene
Kommunikation verwendet werden. (WRC-07)
g) Kanäle 15 und 17 darf auch für den Bordfunkverkehr verwendet
werden, sofern die effektive Strahlungsleistung 1 W nicht übersteigt,
und den nationalen Vorschriften der betreffenden Behörde
unterliegt, wenn diese Kanäle in ihren Hoheitsgewässern verwendet
werden.
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