Planungshinweise
4.7 Ausführen des Heizraumes
(für Österreich)
Für die bauliche Ausführung des
Heizraums gelten die Bauordnungen der
Bundesländer und die technischen
Richtlinien für automatische
Holzfeuerungsanlagen
TRVB H118 (1997).
•
Zwischen Brennstofflager und
Heizraum ist grundsätzlich eine
brandbeständige Trennung (F90)
erforderlich.
•
Die Lagerung von Brennstoffen in
Heizräumen ist nur bis zu einer
maximalen Menge von 1,5 m3
zulässig.
•
Gemäß Bauordnung muss die
Heizraumtür mindestens die Maße
80 x 190 cm haben.
•
Ein Beton- oder Fliesenboden ist
für die Aufstellung des Kessels
erforderlich.
•
Fenster müssen nicht brennbar
(G30) und nicht offenbar
ausgeführt sein.
Es muss eine ständig offene
•
Zuluftöffnung ins Freie mit einem
Querschnitt von 5 cm2/kW
(mindestens 400 cm2) vorhanden
sein.
•
Die Öffnung muss mit einem Gitter
mit einer Maschenweite < 5 mm
verschlossen werden.
•
Der Heizraum muss frostsicher
sein.
•
Außerhalb des Vorratsbehälters
dürfen keine brennbaren Stoffe im
Heizraum gelagert werden.
•
Ein Handfeuerlöscher (6 kg
Füllgewicht, EN 3) muss außerhalb
des Heizraumes neben der
Heizraumtür angebracht werden.
Änderungen aufgrund technischer Verbesserungen vorbehalten!
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Montage und Bedienungsanleitung Pellet-Spezialheizkessel
•
Jeder Heizraum muss mit einer fest
installierten elektrischen
Beleuchtung ausgestattet sein. Der
Lichtschalter soll sich außerhalb
des Heizraums befinden.
•
Zum Abschalten des Kessels muss
ein gekennzeichneter Not-Aus-
Schalter an ungefährdeter Stelle
außerhalb des Heizraumes leicht
zugänglich angebracht werden.
•
Zwischen Kessel und
Heizraumwänden sollten die
Mindestabstände eingehalten
werden, um Montage und Wartung
zu erleichtern.
•
Grundsätzlich müssen Errichtung,
Änderung oder Erweiterung einer
Holzfeuerungsanlage bei der
zuständigen Behörde schriftlich
angezeigt werden.
•
Änderungen der Nutzungsart von
Räumen müssen von der
zuständigen Baubehörde
genehmigt werden (z. B. Nutzung
eines Kellerraums als
Brennstofflager).
CERTUS II
Ausgabe 09/2007