2.9.3 Bedingungen für den Aufstellraum und die Umgebung
Betriebsbedingungen
Temperatur im Aufstellraum
relative Luftfeuchte
Staub/Flugsamen
Halogen-Kohlenwasserstoff-Ver-
bindungen
Gebläse, die dem Aufstellraum
Luft entnehmen.
Kleintiere
Brandschutz
Hochwasser
Tab. 6 Aufstellraum und Umgebung
2.9.4 Bedingungen für die Verbrennungsluftversorgung (raumluftabhängiger Betrieb)
Betriebsbedingungen
Zuluftquerschnitt für Verbrennungsluft von
außen (aufgeteilt auf höchstens 2 Öffnungen)
Tab. 7 Verbrennungsluftversorgung (raumluftabhängiger Betrieb)
Landesspezifische Anforderungen für raumluftabhängi-
gen Betrieb beachten!
2.9.5 Bedingungen für den Brennstoff
Betriebsbedingungen
Zulässige Brennstoffe
Verunreinigungen
Tab. 8 Brennstoffe
Suprastar-O KU – 6 720 649 869 (2013/01)
Bemerkungen - Präzisierung der Anforderung
+5 bis +40 °C
max. 90 %
Keine Taupunktbildung oder Feuchtigkeitsniederschlag im Aufstellraum
−
Während des Betriebes darf kein übermäßiger Staubanfall im Aufstellraum auftreten,
z. B.:
• Baustaub durch stark staubende Baumaßnahmen
Die zugeführte Verbrennungsluft darf keine übermäßige Staub- und Flugsamenbelas-
tung aufweisen, ggf. ist der Zutritt über Luftsiebe zu verhindern, z. B.:
• Luftzufuhr mit Staubbelastung aus der Nähe unbefestigter Straßen und Wege.
• Luftzufuhr mit Staubbelastung aus Produktions- und Verarbeitungsbereichen, z. B.
Steinbrüchen, Bergwerken etc.
• Flugsamen von Korbblütlern
−
Die Verbrennungsluft muss frei von Halogen-Kohlenwasserstoff-Verbindungen sein.
• Quelle der Halogen-Kohlenwasserstoff-Verbindungen ausfindig machen und verschlie-
ßen. Wenn das nicht möglich ist, muss die Verbrennungsluft aus Bereichen herangeführt
werden, die nicht durch Halogen-Kohlenwasserstoff-Verbindungen verunreinigt sind.
−
Während des Brennerbetriebes darf keine mechanische Luftfördereinrichtung betrieben
werden, die Verbrennungsluft aus dem Aufstellraum entnimmt, z. B.:
• Dunstabzugshaube
• Wäschetrockner
• Lüftungsgeräte
−
Der Aufstellraum und im Besonderen die Zuluftöffnungen sind gegen das Eindringen von
Kleintieren zu schützen, z. B. durch Luftgitter.
−
Die Abstände zu brennbaren Baustoffen sind gemäß den örtlichen Vorschriften einzuhal-
ten. Ein Mindestabstand von 40 cm ist grundsätzlich einzuhalten. Brennbare Stoffe und
brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Kesselnähe gelagert werden.
−
Bei akuter Hochwassergefahr ist der Heizkessel rechtzeitig vor dem Wassereintritt von der
Brennstoff- und Netzspannungsversorgung zu trennen. Mit Wasser in Berührung gekom-
mene Bauteile, Brennerkomponenten, Regel- und Steuereinrichtungen müssen vor der
Wiederinbetriebnahme erneuert werden.
<50 kW
>50 kW
–
–
Bemerkung
2
mind. 150 cm
2
mind. 150 cm
und zusätzlich 2 cm
Bemerkung
Heizkessel mit eingebautem Ölbrenner dürfen nur mit Heizöl EL nach DIN 51603
oder Heizöl ELA Bio10 nach DIN SPEC 51603-6 betrieben werden. Die kinemati-
sche Viskosität des Öls darf max. 6 mm2/s (bei 20 °C) betragen.
Wenn ein qualitativ schlechteres Öl zum Einsatz kommt, ist der Wartungs-/Reini-
gungszyklus entsprechend zu verkürzen.
Technisch frei von Verunreinigungen (wie z. B. Staub, Nebel, Flüssigkeit), d. h.
der dauerhafte Betrieb führt zu keinen Ansammlungen, die Querschnittsveren-
gungen in Armaturen, Sieben und Filtern verursachen.
Angaben zum Produkt
2
je kW, das über 50 kW hinaus geht
9