1
Allgemeines/Anwendbares Recht
1.1
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen von
Hersteller-/Lieferantenfirmen
Lieferant genannt) an deren Kunden (nachstehend Käufer genannt)
in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Mit der Auftrags-
erteilung anerkennt der Käufer ausdrücklich diese Bedingungen.
1.2
Abweichungen, namentlich die Uebernahme von andern Allgemeinen
Bedingungen
Einkaufsbedingungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn sie vom
Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
1.3
Firmenindividuelle Bedingungen des Lieferanten kommen für die
Uebernahme
Betriebsproben, Montagen und Gesamtschemaausarbeitungen zur
Anwendung.
1.4
Im Ü brigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen
Obligationenrechtes.
1.5
Diese Bestimmungen gelten ab 1.1.2001 und ersetzen alle bisherigen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Hersteller-
/Lieferantenfirmen der HLK-Branche.
2.
Verbindlichkeit
Bestellungsänderungen, Annullierungen
2.1
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung
des Lieferanten massgebend. Sofern innerhalb von 8 Arbeitstagen
nach Versand der Auftragsbestätigung bzw. innerhalb von 5
Arbeitstagen bei Lieferfristen bis zu 10 Tagen kein Gegenbescheid
erfolgt, sind die angeführten Spezifikationen verbindlich.
2.2
Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien oder
Leistungen werden separat berechnet.
2.3
Bestellungsänderungen oder Annullierungen nach Ablauf der Frist
von 8 bzw. 5 Arbeitstagen gem. Ziff. 2.1 gelten nur, wenn sich der
Lieferant schriftlich damit einverstanden erklärt. Zudem sind die
daraus entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen.
3
Preise
3.1
Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise können
grundsätzlich jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.
3.2
Preisaufschläge werden jedoch in der Regel drei Monate im voraus
angekündigt. Alle in diesen drei Monaten noch auszuliefernden
Produkte werden zu alten Preisen verrechnet. Nachher erfolgt die
Verrechnung zu neuen Preisen.
3.3
Alle in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise verstehen
sich exklusiv Mehrwertsteuer.
4.
Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen
4.1
Die in den Dokumenten des Lieferanten als Basis von Angeboten
enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-
Schemata und Gewichte sind solange unverbindlich, als sie nicht
mitgeltende Unterlagen einer Auftragsbestätigung sind. Konstruktions-
änderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere
gleichwertige
verbindliche Massskizzen zu verlangen.
4.2
Der Käufer
Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von
den allgemeinen Empfehlungen des Lieferanten abweichen.
5.
Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und
Unterlagen
Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Käufer
ausgehändigt werden und nicht integrierender
Materials und seiner Verwendung sind, bleiben im Eigentum des
Lieferanten. Ihre unveränderte oder veränderte Verwendung und
Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen
Lieferanten gestattet.
6.
Lieferbedingungen
Der Liefertag wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich
angegeben. Er kann jedoch nicht garantiert werden.
Liefertermine jedoch ausdrücklich vereinbart, sind sie verbindlich.
Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn die
vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Käufers nicht erfüllt
werden.
Entstehen durch verspätete Lieferungen nachweislich Folgekosten,
verhandeln die Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen
Lösung.
Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag nicht
abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware in Rechnung
zu stellen. Ueber die Folgekosten einer Einlagerung verhandeln die
Vertragsparteien bezüglich einer einvernehmlichen Lösung.
Bei Bestellungen auf Abruf behält sich der Lieferant vor, bestellte
Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.
Müba Energietechnik AG • Leimenstrasse 93 • CH 2575 Hagneck• Tel. +41 (0)32 396 06 46 • Fax +41 ( 0)32 396 06 41
Stand Juni 2019
Allgemeine Lieferbedingungen
der
HLK-Branche
wie
etwa
der
SIA-Normen,
von
Dienstleistungen
wie
Inbetriebsetzungen,
von
Auftragsbestätigungen,
ersetzt
werden. In besonderen
hat
den Lieferanten
über die funktionstechnischen
www.mueba-energietechnik.ch
7.
7.1
(nachstehend
käufereigene
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
8.
9.
9.1
9.2
Fällen sind
9.3
10.
10.1
Bestandteil des
10.2
10.3
Werden
10.4
11.
MwSt-Nr CHE-109.893.718
Versand-/Transportbedingungen
Der
Lieferant ist in der Wahl des Transportmittels frei. Ohne
anderslautende schriftliche Vereinbarung:
- sind die Transportkosten nicht im Produktepreis enthalten und
werden dem Käufer zusätzlich zum Produktepreis in Rechnung
gestellt;
- erfolgen Lieferungen in Berggebiete bis zur Schweizer
Talbahnstation;
- stellt der Käufer bei Camionsendungen den Ablad auf seine
Kosten sicher. Wenn die Baustelle für Lastwagen nicht
zugänglich ist, hat der Käufer rechtzeitig den Ablieferungsort zu
bestimmen.
Für Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen werden die
Verpackungs- und Versandkosten in Rechnung gestellt.
Mehrkosten des Transportes hat der Käufer zu tragen, wenn
sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten
etc.) verursacht werden.
Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt,
die
sich im Urteil
des
Lieferanten als zweckmässig erweisen.
Ausdrücklich in Rechnung gestellte und spezifizierte Verpackungen
und Transportmittel werden gutgeschrieben, sofern diese innert
Monatsfrist
in
einwandfreiem
zurückgeschickt werden.
Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach deren
Entdecken durch den Käufer bei Bahn, Post oder beim Spediteur
schriftlich angebracht werden.
Übergang von Nutzen und Gefahr
Holt der Käufer die Ware im Werk ab oder wird die Ware
mittels Frachtführer oder mittels eines anderen Dritten im Auftrag des
Lieferanten versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der
Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Erfolgt der Transport
und der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten,
gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen der Ware auf den
Boden auf den Käufer über. Erfolgt der Ablad der Ware, welche durch
Personal und Einrichtungen des Lieferanten transportiert wurde, durch
Personal und/oder Einrichtungen des Käufers oder durch Dritte
im Auftrag des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Eintreffen
des Transportfahrzeuges am Belieferungsort auf den Käufer über.
Wird die Ware durch Personal des Lieferanten montiert, gehen Nutzen
und Gefahr mit dem Abschluss der Montage auf den Käufer über.
Rücknahme von Waren
Es ist dem Lieferanten
freigestellt, nach vorheriger schriftlicher
Vereinbarung mit dem Käufer katalogmässige Waren gegen Gutschrift
zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch im
Lieferprogramm enthalten und fabrikneu sind. Eine Verpflichtung des
Lieferanten zur Rücknahme besteht jedoch nicht.
Gutschriften werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung
nicht ausbezahlt, sondern nur an andere Forderungen des Lieferanten
gegenüber dem Käufer angerechnet. Der Wert einer Gutschrift kann
grundsätzlich nicht über 85 % des Produktepreises (exklusiv Steuern,
Versand - und Montagekosten) betragen.
Die Rücksendung ist mit dem Lieferschein franko an den vereinbarten
Ort zurückzuschicken. Von einer Gutschrift werden abgezogen:
Prüfgebühr, Versandspesen sowie eventuelle Instandstellungskosten.
Prüfung/Mängelrüge bei Abnahme der Lieferung
Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang zu prüfen.
Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel
aufweisen, sind durch den Käufer innerhalb von 8 Tagen vom
Empfang an gerechnet schriftlich geltend zu machen (bezüglich
Transportschäden siehe Ziff. 7.6 und Ziff. 8). Unterlässt er dies, gelten
Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt überdies zur Verwirkung
der Gewährleistungspflicht des Lieferanten.
Wünscht der Käufer Abnahmeprüfungen und sind diese nicht
ausdrücklich im Lieferumfang enthalten, so müssen diese schriftlich
vereinbart werden und gehen zu Lasten des Käufers. Können die
Abnahmeprüfungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten
hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten
die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften bis zum
Beweis des Gegenteils gemäss Ziff.10.1 als vorhanden.
Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.
Mängelrüge von beim Empfang der Ware nicht feststellbaren
Mängeln
Beim Empfang nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der
Käufer zu rügen (analoges Vorgehen wie in Ziff. 10), sobald sie
erkannt
werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefristen
gemäss Ziff.12.
Zustand
franko
Lieferwerk
Seite 118