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MJ S400 Bedienungsanleitung Seite 51

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Schleifmaschine zum Schärfen von Werkzeugen S230 und S400
ALLGEMEINE GRUNDLAGEN DES GARANTIE-VERFAHRENS
1) Die Garantie schaltet die Berechtigungen des Käufers, die aus den Gesetzen be-
züglich Mangelgewährleistung für verkaufte Dinge hervorgehen, nicht aus, noch
schränkt sie diese ein.
2) Die Garantie umfasst Fehler und Schäden des Gerätes, die durch die Schuld des
Produzenten entstanden sind, aufgrund von Fehler der Materialien, inkorrekter
Bearbeitung oder Montage. Durch Erteilung der Garantie verpflichtet sich der Pro-
duzent unverzüglich ab dem Datum, an dem die Reklamation eingereicht wurde
zu:
a) Kostenloser Reparatur des reklamierten Gerätes,
b) Kostenloser Lieferung der neuen fehlerlosen Teile an den Käufer,
c) Decken der Reparaturkosten, inklusive der Arbeitskosten und der Rückerstat-
tung von zusätzlichen getragenen Kosten (z.B. der Sendung an den mit dem
Produzenten festgelegten Ort),
d) Komplettem Austausch des Gerätes auf ein fehlerloses Exemplar, falls die Tä-
tigkeiten, die in den Punkten a, b, und c erwähnt wurden nicht die richtige, in
der Bedienungsanleitung hervor gesehene, Arbeit ermöglichen.
3) Der Garantiegeber erklärt, dass das von der vorliegenden Garantie-Karte umfass-
te Gegenstand schadenlos ausgegeben wurde und gemäß der geltenden Normen
ausgeführt wurde.
4) Die Reklamation muss vom Benutzer zum Verkäufer, bei dem das Gerät erworben
wurde, oder zum Produzenten (Adresse in der Garantie-Karte) eingereicht wer-
den.
5) Die im Zeitraum der Garantie offenbarten Schäden werden kostenlos beseitigt im
möglichst kurzen Zeitraum, nicht später als im Rahmen von 14 Kalendertagen, die
vom Datum der Lieferung des defekten Produktes durch den Konsumenten an den
Garantiegeber gezählt wird, oder seiner Bereitstellung an dem Ort, an dem es sich
befindet. Die Zeit der Reparatur kann verlängert werden, falls die Notwendigkeit
entsteht, die zur Ausführung der Reparatur unentbehrlichen Teile zu importieren.
6) Der Benutzer sollte die Reklamation spätestens innerhalb von 14 Tagen ab dem
Datum, an dem der Schaden entstanden ist, einzureichen.
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