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Gardenline GLAH 18/2 Originalbetriebsanleitung Seite 11

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werkzeug sachgemäß durch den ISC-Kundendienst oder ei-
ner Fachwerkstätte instand setzen
14. Beim Blockieren der Schneideinrichtung, z.B. durch dicke
Äste usw., muss die Heckenschere sofort außer Betrieb ge-
setzt werden- Akku entfernen und dann die Ursache der Blo-
ckierung beseitigen.
15. Bewahren Sie das Gerät an einem trockenen, sicheren und
für Kinder unzugänglichen Ort auf.
16. Beim Transportieren und bei der Lagerung ist die Schneid-
einrichtung immer mit dem Schutz für die Schneideinrich-
tung abzudecken.
17. Vermeiden Sie ein Überlasten des Werkzeugs und ein Zweck-
entfremden, d.h. die Heckenschere ist nur zum Schneiden
von Hecken, Sträuchern und Stauden zu verwenden.
18. Die Heckenschere ist regelmäßig sachgemäß zu überprüfen
und zu warten. Beschädigte Messer nur paarweise auswech-
seln. Bei Beschädigung durch Fall oder Stoß ist eine fach-
männische Überprüfung unumgänglich.
19. Für den Betrieb von Elektrowerkzeugen und deren Zubehör
wird die Verwendung eines Fehlerstromschutzschalters mit
einem Auslösestrom von max. 30 mA empfohlen.
20. Nach den Bestimmungen der landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaften dürfen nur Personen über 17 Jahren Ar-
beiten mit elektrisch betriebenen Heckenscheren ausführen.
Unter Aufsicht Erwachsener ist dies für Personen ab 16 Jah-
ren zulässig.
21. Benutzen Sie die Maschine nicht mit einer beschädigten oder
übermäßig abgenutzten Schneideinrichtung.
22. Machen Sie sich vertraut mit Ihrer Umgebung und achten Sie
auf mögliche Gefahren, die Sie wegen des Maschinenlärms
vielleicht nicht hören können.
23. Der Gebrauch der Heckenschere ist zu vermeiden, wenn sich
Personen, vor allem Kinder in der Nähe befinden.
24. Kinder dürfen die Heckenschere nicht benutzen.
25. Sorgen Sie immer dafür, dass alle Schutzeinrichtungen und
Handgriffe angebracht sind, wenn die Heckenschere benutzt
wird.
KUNDENDIENST
01805 777 254
(Mo.-Fr. 8-20 Uhr)
Festnetzpreis: 14 ct/min, Mobilfunkpreise max: 42 ct/min
11
www.isc-gmbh.info
GLAH 18/2
VIII/23/2012

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