Gewährleistung
1. Ist eine Lieferung oder Leistung mangelhaft, so hat KESSEL nach Ihrer Wahl den Mangel
durch Nachbesserung zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die
Nachbesserung zweimal fehl oder ist sie wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat der
Käufer/Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder seine Zahlungspflicht ent-
sprechend zu mindern. Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln muss unverzüglich, bei
nicht erkennbaren oder verdeckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit schriftlich
mitgeteilt werden. Für Nachbesserungen und Nachlieferungen haftet KESSEL in gleichem
Umfang wie für den ursprünglichen Vertragsgegenstand. Für Neulieferungen beginnt die
Gewährleistungsfrist neu zu laufen, jedoch nur im Umfang der Neulieferung.
Es wird nur für neu hergestellte Sachen eine Gewährleistung übernommen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Auslieferung an unseren Vertragspartner.
§§ 377.378 HGB finden weiterhin Anwendung.
Über die gesetzliche Regelung hinaus erhöht die KESSEL GmbH die Gewährleistungsfrist für
Leichtflüssigkeitsabscheider, Fettabscheider, Schächte, Kleinkläranlagen und Regenwasser-
zisternen auf 20 Jahre bezüglich Behälter. Dies bezieht sich auf die Dichtheit,
Gebrauchstauglichkeit und statische Sicherheit.
Voraussetzung hierfür ist eine fachmännische Montage sowie ein bestimmungsgemäßer
Betrieb entsprechend den aktuell gültigen Einbau- und Bedienungsanleitungen und den gülti-
gen Normen.
2. KESSEL stellt ausdrücklich klar, dass Verschleiß kein Mangel ist. Gleiches gilt für Fehler, die
aufgrund mangelhafter Wartung auftreten.
Stand 01.07.2006