Weitere Hinweise zur Prüfmethodik können z.B. der Richtlinie VDI/VDE 2180,
Blatt 4 entnommen werden.
(2)
Hat der Betreiber kein sachkundiges Personal, so hat er die Prüfung von
einem Fachbetrieb durchführen zu lassen.
(3)
Ist eine Beeinträchtigung der Funktion der Überfüllsicherung durch Korro-
sion nicht auszuschließen und diese Störung nicht selbstmeldend, so müssen
die durch Korrosion gefährdeten Anlagenteile in angemessenen Zeitab-
ständen regelmäßig in die Prüfung einbezogen werden. Hierfür ist ein
Prüfplan aufzustellen.
(4)
Auf die Betriebsprüfung (wiederkehrende Prüfung) darf bei fehlersicheren
Anlageteilen mit oder ohne Zulassungsnummer verzichtet werden, wenn
- eine Fehlersicherheit gem. AK 5 nach DIN V 19 250 oder gleichwertige
Norm nachgewiesen wurde
- und dies für die geprüften Anlageteile in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung so ausgewiesen ist.
6.3 Dokumentation
Die Ergebnisse der Prüfungen nach Nr. 6.1 und 6.2 sind aufzuzeichnen und
aufzubewahren.
6.4 Wartung
Der Betreiber muss die Überfüllsicherung regelmäßig warten, soweit dies zum
Erhalt der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Die diesbezüglichen Empfehlun-
gen der Hersteller sind zu beachten.
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Typ 76 und NB 220