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Organisatorische Maßnahmen - Lissmac CDM 20 S Betriebsanleitung

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1.2. Organisatorische Maßnahmen
Die Betriebsanleitung muss am Einsatzort des Kernbohrmotors griffbereit für jede Person zugänglich
aufbewahrt werden.
Ergänzungen zur Betriebsanleitung sind, allgemeingültige gesetzliche und sonstige verbindliche
Regelungen zur Unfallverhütung und zum Umweltschutz. Diese gilt es zu beachten und anweisen.
Derartige Pflichten können auch z. B. den Umgang mit Gefahrstoffen oder das Tragen persönlicher
Schutzausrüstungen oder straßenverkehrsrechtliche Regelungen betreffen.
Das mit Tätigkeiten am Kernbohrmotor beauftragte Personal muss vor Arbeitsbeginn die
Betriebsanleitung, und hier besonders das Kapitel Sicherheitshinweise, gelesen und verstanden
haben. Dies gilt in besonderem Maße für nur gelegentlich, z. B. beim Rüsten und Warten tätig
werdendem Personal.
Regelmäßig sicherheits- und gefahren bewusstes Arbeiten des Personals unter Beachtung der
Betriebsanleitung kontrollieren.
In dieser Betriebsanleitung vorgeschriebene Einstell-, Wartungs- und Inspektionstätigkeiten und –
Termine einschließlich Angaben zum Austausch von Teilen/Teilausrüstungen einhalten. Diese
Tätigkeiten dürfen nur von autorisiertem Fachpersonal durchgeführt werden.
Bedienungspersonal vor Beginn der Durchführung von Sonder- und Instandhaltungsarbeiten
informieren. Aufsichtsführenden benennen. Ist die Maschine bei Wartungs- und Reparaturarbeiten
ausgeschaltet, muss Sie gegen unerwartetes Wiedereinschalten gekennzeichnet werden.
Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten gelöste Schraubverbindungen stets festziehen.
Ist die Demontage von Sicherheitseinrichtungen beim Rüsten, Warten und Reparieren erforderlich, hat
unmittelbar nach Abschluss der Wartungs- und Reparaturarbeiten die Montage und Überprüfung der
Sicherheitseinrichtungen zu erfolgen.
Alle Sicherheits- und Gefahrenhinweise am Kernbohrmotor beachten und in lesbarem Zustand halten.
Beschädigte oder nicht mehr lesbare Sicherheits- und Gefahrenhinweise ersetzten.
Bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Maschine oder seines Betriebsverhaltens, Maschine sofort
stillsetzen und entsprechend kennzeichnen. Störung der zuständigen Stelle/Person melden.
Keine Veränderungen, durch An- und Umbauten ohne schriftliche Genehmigung des Herstellers
vornehmen. Die Anweisungen vom Werkzeughersteller müssen berücksichtigt werden.
Setzen Sie nur geprüfte Original-Ersatzteile des Herstellers ein.
Vorgeschriebene oder in der Betriebsanleitung angegebene Fristen für Inspektion einhalten.
Zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen ist eine der Arbeit angemessene
Werkstattausrüstung notwendig.
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