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Grundsatz Bestimmungsgemäße Verwendung; Organisatorische Maßnahmen - Lissmac CDM 18 T Betriebsanleitung

Diamant-kernbohrmotor
Inhaltsverzeichnis

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1.1. Grundsatz bestimmungsgemäße Verwendung
Bestimmungsgemäße
Verwendung
Nicht bestimmungsgemäße
Verwendung
1.2. Organisatorische Maßnahmen
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Der Hersteller und Zulieferer übernimmt keine Haftung bei falscher oder nicht bestimmungsgemäßer
Verwendung. Jede Veränderung an der Maschine, die nicht vom Hersteller durchgeführt wurde ist
verboten. Veränderungen durch An- oder Umbauten sind nur mit schriftlicher Genehmigung vom
Hersteller auszuführen.
Die Maschine ist nach dem Stand der Technik und den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln
gebaut. Dennoch können bei ihrer Verwendung Gefahren für Leib und Leben des Benutzers oder Dritter
bzw. Beeinträchtigungen der Maschine und anderer Sachwerte entstehen.
Die Maschine ist nur in technisch einwandfreien Zustand sowie bestimmungsgemäß, sicherheits- und
gefahrenbewusst unter Beachtung der Betriebsanleitung. Insbesondere Störungen, die die Sicherheit
beeinträchtigen können, umgehend beseitigen (lassen).
Der LISSMAC Kernbohrmotor CDM 18 T ist eine Trocken-Kernbohrmaschine und gehört zur
Geräteklasse der Kernbohrgeräte. Diese Maschine dient in Verbindung mit einem diamantbesetzten
Kernbohrer zum Bohren runder Löcher in Stein, Beton und Verbundwerkstoffe.
Diese Maschine kann als Handbohrmaschine oder in einem Bohrständer eingesetzt werden. Beim
Bohren muss eine geeignete und zugelassene Staubabsaugung verwendet werden.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört auch das Beachten der Betriebsanleitung und die
Einhaltung der Inspektions- und Wartungsanleitung.
Vorhersehbare Fehlanwendungen / nicht bestimmungsgemäße Verwendung:
 Folgende Materialien dürfen nicht gebohrt werden: Holz, Kunststoffen, Metall und Glas usw.
 Das Bohren mit Wasser
 Das Bohren ohne Staubabsaugung
 Bauliche Veränderungen, welche die Sicherheit oder die Art der Ausführung des Maschine
verändern
Die Betriebsanleitung muss am Einsatzort der Maschine griffbereit für jede Person zugänglich
aufbewahrt werden.
Ergänzungen zur Betriebsanleitung sind allgemeingültige gesetzliche und sonstige verbindliche
Regelungen zur Unfallverhütung und zum Umweltschutz zu beachten und anweisen!
Derartige Pflichten können auch z. B. den Umgang mit Gefahrstoffen oder das Tragen persönlicher
Schutzausrüstungen oder straßenverkehrsrechtliche Regelungen betreffen.
Das mit Tätigkeiten am Maschine beauftragte Personal muss vor Arbeitsbeginn die Betriebsanleitung,
und hier besonders das Kapitel Sicherheitshinweise, gelesen und verstanden haben. Während des
Arbeitseinsatzes ist es zu spät. Dies gilt in besonderem Maße für nur gelegentlich, z. B. beim Rüsten,
Warten, am Kran tätig werden dem Personal.
Zumindest gelegentlich sicherheits- und gefahren bewusstes Arbeiten des Personals unter Beachtung
der Betriebsanleitung kontrollieren!
Soweit erforderliche oder durch Vorschriften geforderte, persönliche Schutzausrüstungen benutzen!

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