1.1. Grundsatz bestimmungsgemäße Verwendung
1.1.1
1.1.2
1.1.3
1.1.4
1.1.5
1.2. Organisatorische Maßnahmen
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
Der Hersteller und Zulieferer übernimmt keine Haftung bei falscher oder nicht
bestimmungsgemäßer Verwendung. Jede Veränderung an der Maschine, die nicht vom Hersteller
durchgeführt wurde ist verboten. Veränderungen durch An- oder Umbauten am Fugenschneider sind
nur mit schriftlicher Genehmigung vom Hersteller auszuführen.
Die Maschine ist nach dem Stand der Technik und den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln
gebaut. Dennoch können bei ihrer Verwendung Gefahren für Leib und Leben des Benutzers oder
Dritter bzw. Beeinträchtigungen der Maschine und anderer Sachwerte entstehen.
Die Maschine ist nur in technisch in einwandfreien Zustand sowie bestimmungsgemäß, sicherheits-
und gefahrenbewusst unter Beachtung der Betriebsanleitung. Insbesondere Störungen, die die
Sicherheit beeinträchtigen können, umgehend beseitigen (lassen).
Der LISSMAC Fugenschneider gehört zu den Bodentrennschleifer und ist ausschließlich zum
Schneiden mit Wasser von Fugen in Beton oder Asphalt bestimmt. Das Schneiden umfasst
Sägeblätter und darf nur zum Schneiden am Boden betrieben werden. Der Fugenschneider darf nur
von einer Person bedient werden und beschränkt sich durch die bestimmungsgemäße Position auf
den hinteren Teil des Fugenschneiders. Eine andere oder darüber hinausgehende Benutzung gilt als
nicht bestimmungsgemäß.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört auch das Beachten der Betriebsanleitung und die
Einhaltung der Inspektions- und Wartungsanleitung.
Vorhersehbare Fehlanwendungen / nicht bestimmungsgemäße Verwendung:
Das Schneiden ohne Sägeblatt-Schutzhaube
Das Schneiden ohne Wasser
Das Schneider von Holz, Kunststoffen oder Metall
(außer Bewehrung oder Armierung in Beton).
Bauliche Veränderungen, welche die Sicherheit oder die Art der Ausführung des
Fugenschneiders verändern.
Die Betriebsanleitung muss am Einsatzort des Fugenschneiders griffbereit für jede Person
zugänglich aufbewahrt werden.
Ergänzungen zur Betriebsanleitung sind allgemeingültige gesetzliche und sonstige verbindliche
Regelungen zur Unfallverhütung und zum Umweltschutz zu beachten und anweisen!
Derartige Pflichten können auch z. B. den Umgang mit Gefahrstoffen oder das Tragen persönlicher
Schutzausrüstungen oder straßenverkehrsrechtliche Regelungen betreffen.
Das mit Tätigkeiten am Fugenschneider beauftragte Personal muß vor Arbeitsbeginn die
Betriebsanleitung, und hier besonders das Kapitel Sicherheitshinweise, gelesen und verstanden
haben. Während des Arbeitseinsatzes ist es zu spät. Dies gilt in besonderem Maße für nur
gelegentlich, z. B. beim Rüsten, Warten oder am Kran tätig werdendem Personal.
Zumindest gelegentlich sicherheits- und gefahren bewusstes Arbeiten des Personals unter
Beachtung der Betriebsanleitung kontrollieren!
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