Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nicht-
funktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf.
Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende ge-
setzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit die-
sen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
72