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Austria Email KDO 302 Handbuch Seite 7

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Ferner behält der Produzent sich ausdrücklich vor, die Einsendung des beanstandeten
Gerätes durch den Käufer zu verlangen.
6. Garantiereparaturen dürfen nur von Personen, die durch den Produzenten hierzu
bevollmächtigt sind, durchgeführt werden. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum
des Produzenten über. Sollten im Zuge notwendiger Servicearbeiten etwaige
Reparaturen des Warmwasserbereiters notwendig sein, werden diese in Form von
Reparatur- und anteiligen Materialkosten verrechnet.
7. Bei Fremdeingriffen ohne unseren ausdrücklichen Auftrag, auch wenn diese durch
einen konzessionierten Installateur erfolgen, erlischt jeder Gewährleistungsanspruch.
Die Übernahme der Kosten für durch Dritte durchgeführte Reparaturen setzt voraus,
dass der Produzent zur Mängelbehebung aufgefordert wurde und ihrer Verpflichtung zu
Austausch oder Reparatur nicht oder nicht inangemessener Frist nachgekommen ist.
8. Die
Garantiefrist
Gewährleistungsanspruch, Service- und Wartungsarbeiten erneuert oder verlängert.
9. Transportschäden werden nur dann überprüft und eventuell anerkannt, wenn sie
spätestens an dem auf die Lieferung folgenden Werktag beim Produzenten schriftlich
gemeldet werden.
10. Über die Garantieleistung hinausgehende Ansprüche, wie insbesondere solche auf
Schaden- und Folgeschadenersatz, werden, soweit diese gesetzlich zulässig sind,
ausgeschlossen. Anteilige Arbeitszeiten für Reparaturen, sowie die Kosten der
Instandsetzung der Anlage in den Ausgangszustand müssen vom Käufer zur Gänze
bezahlt werden. Die ausgelobte Garantie erstreckt sich entsprechend dieser
Garantierklärung nur auf die Reparatur oder den Ersatz des Gerätes. Die
Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen des Produzenten bleiben, sofern
sie durch diese Garantiebedingungen nicht abgeändert werden, vollinhaltlich aufrecht.
11. Leistungen, die nicht im Rahmen dieser Garantiebedingungen erbracht werden,
werden verrechnet.
12. Voraussetzung der Einbringung von Garantieleistungen durch den Produzenten ist,
dass das Gerät einerseits beim Produzenten zur Gänze bezahlt ist und anderseits,
dass der Anspruchswerber sämtlichen Verpflichtungen seinem Verkäufer gegenüber
voll und ganz nachgekommen ist.
13. Für den emaillierten Innenkessel bei Warmwasserbereitern, wird unter vollständiger
Aufrechterhaltung der Garantiebedingungen laut den Punkten 1 bis 11 für einen
Zeitraum von 2 Jahren ab Liefertag eine weitere Garantie geleistet. Werden die
Garantiebestimmungen
Gewährleistungsbestimmungen des Auslieferlandes.
14.
Zur
Erlangung
Produkthaftungsgesetz bleibt festzuhalten: Mögliche Ansprüche aus dem Titel der
Produkthaftung zur Regulierung von Schäden durch den Fehler eines Produktes sind
nur
dann
Notwendigkeiten, welche zum fehlerfreien und normgerechten Betrieb des Gerätes
notwendig sind, erfüllt wurden. Dazu gehören z.B. der vorgeschriebene und
dokumentierte Anodentausch, der Anschluss an die richtige Betriebsspannung,
Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch sind zu vermeiden, usw.. Diese Vorgaben
sind daraus abzuleiten, dass bei Einhaltung aller Vorschriften (Normen, Montage- und
Bedienungsanleitung, allgemeine Richtlinien usw.) der den Sekundärschaden kausal
auslösende Fehler am Gerät oder Produkt nicht aufgetreten wäre. Weiters ist es
unabdingbar, dass für eine Abwicklung die notwendigen Unterlagen wie z.B. die
Bezeichnung und Herstellnummer des Speichers, die Rechnung des Verkäufers und
des ausführenden Konzessionärs sowie eine Beschreibung der Fehlfunktion, zur
labortechnischen Untersuchung der beanstandete Speicher (unbedingt erforderlich, da
ein Sachverständiger den Speicher untersucht und die Fehlerursache
wird
weder
nicht
von
Ansprüchen
gerechtfertigt,
wenn
durch
die
Erbringung
erfüllt,
gelten
nach
alle
vorgeschriebenen
von
Garantie
die
geltendem
Österreichischen
Maßnahmen
und
gesetzlichen
und
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