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Garantie Und Gewährleistung - Rauch Axeo 2.1 Betriebsanleitung

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Garantie und Gewährleistung
RAUCH-Geräte werden nach modernen Fertigungsmethoden und mit größter
Sorgfalt hergestellt und unterliegen zahlreichen Kontrollen.
Deshalb leistet RAUCH 12 Monate Garantie, wenn nachfolgende Bedingungen
erfüllt sind:
Die Garantie beginnt mit dem Datum des Kaufs.
Die Garantie umfasst Material- oder Fabrikationsfehler. Für Fremderzeugnis-
se (Hydraulik, Elektronik) haften wir nur im Rahmen der Gewährleistung des
jeweiligen Herstellers. Während der Garantiezeit werden Fabrikations- und
Materialfehler kostenlos behoben durch Ersatz oder Nachbesserung der be-
treffenden Teile. Andere, auch weitergehende Rechte, wie Ansprüche auf
Wandlung, Minderung oder Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegen-
stand entstanden, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Garantieleistung
erfolgt durch autorisierte Werkstätten, durch RAUCH-Werksvertretung oder
das Werk.
Von den Garantieleistungen ausgenommen sind Folgen natürlicher Abnut-
zung, Verschmutzung, Korrosion und alle Fehler, die durch unsachgemäße
Handhabung sowie äußere Einwirkung entstanden sind. Bei eigenmächtiger
Vornahme von Reparaturen oder Änderungen des Originalzustandes entfällt
die Garantie. Der Ersatzanspruch erlischt, wenn keine RAUCH-Original-Er-
satzteile verwendet wurden. Bitte beachten Sie darum die Betriebsanleitung.
Wenden Sie sich in allen Zweifelsfragen an unsere Werksvertretung oder di-
rekt ans Werk. Garantieansprüche müssen spätestens innerhalb 30 Tagen
nach Eintritt des Schadens beim Werk geltend gemacht sein. Kaufdatum und
Maschinennummer angeben. Reparaturen für die Garantie geleistet werden
soll, dürfen von der autorisierten Werkstatt erst nach Rücksprache mit
RAUCH oder deren offiziellen Vertretung durchgeführt werden. Durch Garan-
tiearbeiten verlängert sich die Garantiezeit nicht. Transportfehler sind keine
Werksfehler und fallen deshalb nicht unter die Gewährleistungspflicht des
Herstellers.
Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den RAUCH-Geräten
selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Hierzu gehört auch, dass eine
Haftung für Folgeschäden aufgrund von Streufehlern ausgeschlossen ist. Ei-
genmächtige Veränderungen an den RAUCH-Geräten können zu Folgeschä-
den führen und schließen eine Haftung des Lieferanten für diese Schäden
aus. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder eines leiten-
den Angestellten und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei
Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird, gilt der Haftungsausschluss des Lie-
feranten nicht. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die aus-
drücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den
Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, abzusichern.
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