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PB S171-16 Betriebs- Und Wartungsanleitung Seite 98

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PRÜFUNG VON HEBEBÜHNEN BGG 945
• seit dem 1. Januar 1995, nach einer Übergangsregelung uneingeschränkt ab dem 1. Januar 1997, für He-
bebühnen, die zum Heben von Personen vorgesehen sind.
Diese Richtlinie in Verbindung mit der Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG) verpflichtet den Hersteller, bei
der Konstruktion, Herstellung und Inbetriebnahme einer Hebebühne entsprechende Maßnahmen zu ergrei-
fen, die die Gewähr bieten, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtli-
nie 98/37/EG eingehalten sind. Dabei besteht auch die Verpflichtung weitere zutreffende Europäische Richt-
linien anzuwenden und einzuhalten. Das können z.B. sein; EMV-Richtlinie (89/336/EWG), ATEX-Richtlinie
(94/9/EG), Druckbehälterrichtlinie (87/404/EWG).
Die Prüfung auf Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach
Anhang I der Richtlinie 98/37/EG liegt in der Verantwortung des Herstellers. Für Hebebühnen, auf die An-
hang IV der Richtlinie 98/37/EG Anwendung findet (Hebebühnen für Fahrzeuge oder Hebebühnen zum He-
ben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht), muss
Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b) und c) dieser Richtlinie beachtet werden.
Findet nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) Anhang IV der Richtlinie 98/37/EG auf die Hebebühne
Anwendung und werden bei ihrer Herstellung die Normen des Artikels 5 Absatz 2 nicht oder nur zum
Teil beachtet, oder sind solche Normen nicht vorhanden, muss der Hersteller das Modell der Maschi-
ne nach der in Anhang VI genannten EG-Baumusterprüfung prüfen lassen;
Findet nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) Anhang IV der Richtlinie 98/37/EG auf die Maschine An-
wendung und wird sie entsprechend den Normen nach Artikel 5 Absatz 2 hergestellt, muss der Her-
steller die Unterlagen nach Anhang IV
– zusammenstellen und sie einer gemeldeten Stelle übermitteln, die den Empfang dieser Unterlagen
unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt,
– der gemeldeten Stelle vorlegen, die lediglich überprüft, ob die Normen nach Artikel 5 Absatz 2 kor-
rekt angewendet wurden, und eine Bescheinigung darüber erstellt, dass diese Unterlagen den Vor-
schriften entsprechen
oder
– der Hersteller muss das Modell der Maschine nach der in Anhang IV genannten EG-
Baumusterprüfung prüfen lassen.
Für Hebebühnen, die vor den vorgenannten Terminen in Betrieb genommen wurden, gelten die Bau- und
Ausrüstungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Hebebühnen" weiter und sind auch bei den Prü-
fungen (außerordentliche/regelmäßige) der Beurteilung zu Grunde zu legen.
Mit der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (in nationa-
les Recht umgesetzt durch die Betriebssicherheitsverordnung) wird der Betreiber verpflichtet, dort genannte
Anforderungen für einen sicheren Betrieb einzuhalten.
Der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz (BG-Grundsatz) für die Prüfung von Hebebühnen ist wie folgt in
zwei Teile gegliedert:
• Teil 1: Prüfungen in Verantwortung des Herstellers
• Teil 2: Prüfungen in Verantwortung des Betreibers
In Teil 1 wird ein Verfahren dargestellt, wie der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter bzw. die gemeldete Stelle der Verantwortung gerecht werden und nachweisen kann, dass
die vorstehend genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt wurden. Her-
steller - oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter - im Sinne der Richtlinie 98/37/EG
ist, wer die Hebebühne soweit fertig stellt, dass sie in Betrieb genommen oder aufgebaut werden kann (Her-
steller im Sinne von Richtlinien der neuen Konzeption ist derjenige, der die Verantwortung für den Entwurf
und die Herstellung eines Produktes trägt, das in seinem Namen in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht
werden soll). Die hier aufgeführten Maßnahmen (Prüfungen) zeigen wesentliche Verfahrensschritte für den
Hersteller bzw. die gemeldete Stelle auf, um den Verpflichtungen im Rahmen der EG-Konformitätserklärung
nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG nachzukommen und die entsprechende Erklärung nach Anhang II
dieser Richtlinie, mit Angabe der zu Grunde gelegten technischen Normen und Spezifikationen, abgeben zu
können.
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