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Wiederholung Der Prüfung - PB S171-16 Betriebs- Und Wartungsanleitung

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PRÜFUNG VON HEBEBÜHNEN BGG 945
5. Funktions- und Bremsproben mit Last, wobei die Prüflast in der Nähe der höchstzulässigen
Tragfähigkeit liegen muss.
6. Prüfung auf Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen.
Hinweise für die Durchführung der Sicht- und Funktionsprüfungen sind in Anhang 4 dieses BG-Grundsatzes
zusammengestellt. Daneben ist die Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers zu beachten, soweit die-
se besondere Angaben zur Wartung und Prüfung enthält.
5.5.1 Über die Prüfung von Hebebühnen ist Nachweis zu führen.
Siehe § 11 Betriebssicherheitsverordnung.
Der Nachweis kann z.B. durch Eintrag in ein Prüfbuch erfolgen.
Das „Prüfbuch für Hebebühnen" (BGG 945-1) und der „Prüfungsbefund über eine regelmäßi-
ge/außerordentliche Prüfung/Nachprüfung" (Anlage zur BGG 945-1) können beim Carl Hey-
manns Verlag, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln, bezogen werden.
5.5.2 Der Nachweis hat die Befunde über die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie über die regel-
mäßigen und außerordentlichen Prüfungen – gegebenenfalls die Bescheinigung über die (EG-
)Baumusterprüfung sowie die EG-Konformitätserklärung – zu enthalten. Die für die regelmäßigen Prü-
fungen erforderlichen Unterlagen müssen beigefügt sein.
5.5.3 Das Prüfergebnis muss enthalten:
Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe noch ausstehender Teilprüfungen,
Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,
Beurteilung, ob der Inbetriebnahme oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
Angaben über notwendige Nachprüfungen,
Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers.
5.5.4 Die Prüfergebnisse für Hebebühnen sind für die jeweilige Hebebühne wie folgt zu dokumentieren:
1. Alle Angaben und Unterlagen zur Identität und Betriebsweise der Hebebühne.
2. Die vom Prüfer bescheinigten Ergebnisse der Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung, die Bescheinigung
über die Bauartprüfung bzw. Konformitätserklärung.
3. Die vom Prüfer bescheinigten Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen.
4. Die Kenntnisnahme des Prüfergebnisses sowie die Behebung der bei der regelmäßigen und au-
ßerordentlichen Prüfungen festgestellten Mängel ist vom Betreiber oder seinem Beauftragten mit
Angabe des Datums im Prüfnachweis zu bestätigen.
Ist eine Prüfung nach Abschnitt 2.9.1 bzw. 2.9.2 des Kapitels 2.10 der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmit-
teln" (BGR 500) nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig durchgeführt worden, kann die Berufsgenos-
senschaft oder die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde die Wiederholung der Prüfung, gegebenenfalls
durch einen anderen Sachverständigen bzw. Sachkundigen, verlangen.
5.5 Nachweis der Prüfungen
5.6 Wiederholung der Prüfung
Seite 102

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